BGH-Urteil: bAV-Bezugsberechtigung bei GGF widerrufbar
Die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht widerrufbar.
Eine Ausnahme bilden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF), die Einflussmöglichkeiten auf den Vermögensverfall des Unternehmens haben.
Die betriebliche Altersversorgung eines Arbeitnehmers, der in den Schutzbereich des BetrAVG fällt, soll laut BGH auch bei der Direktversicherung nicht von künftigen negativen wirtschaftlichen Entwicklungen des Arbeitgebers abhängig sein.






