Auf einem Hansa-Forum vor vielen Jahren wurde mal – wenn auch nicht ganz ernsthaft – darüber diskutiert, ob nicht auch die Entwicklung eines Pleitefonds als „prospektgemäß“ bezeichnet werden könnte, weil ja schließlich die Möglichkeit eines Totalverlusts prospektiert worden sei.
Anleger, die Verluste erleiden, werden über diesen Gimmick kaum lachen können. Zu oft mussten sie in den vergangenen Jahren erfahren, dass sie das schwächste Glied der Kette sind. Insbesondere Anleger von Schiffsfonds erfuhren die Tragweite des Paragrafen 172 HGB, wenn sie bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückführen sollten. Insolvenzverwalter, die sich auf diesen Paragrafen beriefen, stießen an zwei Grenzen: Erstens mussten den Ausschüttungen die Gewinndeckung fehlen und zweitens fanden Rückforderungsmöglichkeiten ihre Begrenzung in der Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Das Urteil des Landgericht München vom 19. Dezember vergangenen Jahres macht nun zwei Paragrafen aus dem GmbH-Gesetz stark, die diese Begrenzungen aufheben können.