Wirth-Rechtsanwälte: Mit 56 in die private Krankenversicherung?
Empfiehlt ein Versicherungsvertreter einem gesetzlich Krankenversicherten den Wechsel in eine private Krankenversicherung besteht eine intensive Beratungs- und Dokumentationspflicht. Fehler hierbei führen zur Umkehr der Beweislast und zu Schadenersatz.
Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem von Wirth-Rechtsanwälte erstrittenen Urteil (vom 24.06.2015, Geschäftszeichen I-20 U 116/13, nicht rechtskräftig) fest.
Was war geschehen?
Der damals 56jährige Kläger wandte sich 2008 an seine örtliche Sparkasse, weil er über die Verbesserung seiner Altersvorsorge beraten werden wollte. Dabei zeigte er auch Interesse für eine Zusatzversicherung zur seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

































