§34f: „Alte Hasen sind zäh“
Fehlender Nachweis heißt nicht fehlende Sachkunde – Neue Perspektiven nach Ablauf der Frist.
Wer nachweisen konnte, als Finanzanlagenvermittler seit 2006 ununterbrochen tätig gewesen zu sein, dem erließ die Gewerbeordnung die inzwischen vorgeschriebene Sachkundeprüfung und erteilte auch so die Erlaubnis nach Paragraf 34f. Alten Hasen wurde unterstellt, durch langjährige Praxis über hinreichend Sachkunde zu verfügen. An die Stelle des Sachkundenachweis trat bei ihnen der Nachweis ununterbrochener einschlägiger Tätigkeit. Dafür waren jährliche Prüfberichte gemäß Makler- und Bauträgerverordnung erforderlich.


































