Zweitmarktvermittler ohne KWG-Erlaubnis
In dem Urteil zur Vermittlung von Zweitmarkt-Anleihen heißt es, „dass Anbieter von Vermögensanlagen in Sinn des § 1 Abs. 2 VermAnlG (Vermögensanlagegesetz) auch sein kann, wer Kommanditanteile geschlossener Fonds an Zweit- oder Dritterwerber verkaufen will. Wer entsprechende Geschäfte als Makler vermittelt, erbringt nach § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 lit. e) KWG (Kreditwesengesetz) keine Finanzdienstleistung und bedarf daher keiner Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach dem KWG.“ Im Vorfeld stand der Verband geschlossene Fonds e.V. für die bisherige KWG-Erlaubnisfreiheit für Zweitmarkthandelsplattformen und die Zeitmarktvermittler ein.





































