Provisionsgarantien können nicht gegeben werden
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Unternehmen ohne entsprechende Vertragsvereinbarung nicht verpflichtet ist, dass die variable Bezahlungshöhe des einzelnen Vermittlers, die an den erfolgreichen Abschlüssen gemessen wird, nicht variiert wird. Somit müssen die Vermittlungsunternehmen nicht unwiderruflich ihr Vertriebssystem beibehalten, was der Vermittler im Blick haben sollte. Die unternehmerische Organisationspflicht wird durch die freie Unternehmensverfügung begrenzt. Obwohl besonders bei Handelsvertretern davon ausgegangen wird, dass das Vertriebssystem einer ausreichenden Möglichkeit der Einnahme der Vermittler angepasst sein sollte. Es unterliegt dem Unternehmen die Betriebsgestaltung, in welchem Ausmaß wer tätig für das Unternehmen werden soll, nach eigener Vernunft vorzunehmen, was der grundrechtlich geschützten Unternehmensfreiheit entspricht.





































