Neue Haftungsfalle: Flächendeckendes Transparenzgebot
BGH erklärt unaufgeforderte Aufklärung über Innenprovisionen für zwingend.
Im Schatten der Fußball-Weltmeisterschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juni 2014 ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Anlageberater haften auf Schadensersatz, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären.
Der BGH hält somit nicht nur „Kick-Backs“ für aufklärungspflichtig, sondern nun auch solche Provisionen, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden. Werden solche Innenprovisionen dem Anleger gegenüber nicht offengelegt, verstößt ein Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten. Es handelt sich dann um im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovisionen.
„Das Urteil verursacht eine echte Schockwirkung“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law und ergänzt: „Die Aufklärung von versteckten Innenprovisionen war in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig“.

































