Honoraranlageberatungsgesetz
§ 34 h Gewerbeordnung (GewO) – „Honorar-Finanzanlagenberater“
Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) gibt es nun die Definition einer neuen Form der honorargestützten neben der bisherigen provisionsgestützten Anlageberatung. Das Gesetz ist bereits am Neufassungsvorschlag der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) orientiert.
Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft die Einführung eines neuen, registrierten Berufsbildes, des „Honorar-Finanzanlagenberaters“, in die Gewerbeordnung. Zum 01.08.2014 tritt hierfür der § 34 h GewO in Kraft.
Dann gibt es im Finanzanlagenbereich eine ähnliche Konstellation, wie im Versicherungsbereich. Hier § 34 f / § 34 h, dort § 34 d / § 34 e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.