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Hürden der BU

Im Rahmen eines BU-Antrages (Berufsunfähigkeit) sind einige Hürden zu nehmen. Der Blick in die eigene Krankenakte sollten Versicherungsnehmer in jeden Fall tätigen, jedoch wird die Anforderung des Versicherungsverlaufes der Krankenkasse kritisch betrachtet.

Denn nicht selten wird mit unterschiedlichen Diagnosen abgerechnet, welche sich dann im Verlauf der Versicherung finden lassen, die dann auch bei Antragstellung einer BU offengelegt werden müssen. So umstritten dies vielleicht auch sein mag, sollte aber weiterhin im Vorfeld eines BU-Antrages der Versicherungsverlauf der Krankenkasse angefordert werden.

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Fonds Finanz schließt Geschäftsjahr 2013 mit gutem Ergebnis ab

Der Münchner Maklerpool veröffentlicht seinen Jahresabschluss

Die Fonds Finanz Maklerservice GmbH hat das Geschäftsjahr 2013 mit einer Gesamtleistung von 98,1 Mio. Euro (Vj. 103,3 Mio. Euro) beendet. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegt bei 4,1 Mio. Euro (Vj. 7,2 Mio. Euro), der Jahresüberschuss (EAT) bei 2,6 Mio. Euro (Vj. 4,7 Mio. Euro). Die rückläufige Gesamtleistung resultiert hauptsächlich aus gesetzlichen Regulierungen im Bereich der PKV. Das Eigenkapital der Fonds Finanz steigt auf 13,8 Mio. Euro (Vj. 13,7 Mio. Euro). Der Münchner Maklerpool investiert auch 2014 weiter in den strategischen Ausbau des Unternehmens.

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VSAV baut VSH-Schutz für Vermittler weiter aus

  • Einzigartiger Versicherungsschutz durch noch mehr Detail-Deckung
  • Weitere Anpassungen an Berufsumfeld von Beratern und Vermittlern

Die Deckung aus der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (VSH) hat der Netzwerkpartner CONAV Consulting für die Mitglieder der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) noch einmal deutlich ausgeweitet. Die VSAV-Mitglieder, die über den  VSAV-Best-Netto-Tarif versichert sind, haben  ab sofort Versicherungsschutz hinsichtlich der Vermittlung von Experten in Bezug auf Lösungen wie Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten.

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HonorarKonzept bietet ab sofort Pflegevorsorge

Die HonorarKonzept GmbH bietet ihren angebundenen Partnern ab sofort auch eine Netto-Pflegeversicherung.

Als Produktpartner konnte der Göttinger Dienstleister die IDEAL Lebensversicherung a.G. (IDEAL) gewinnen, die in der Branche als Spezialist für Seniorenprodukte gilt und der Marktführer im Segment Pflegerentenversicherungen ist. „Mit dem Angebot einer Pflegerente schließen wir eine wichtige Lücke in unserem Produktportfolio“, sagt Heiko Reddmann, Geschäftsführer der HonorarKonzept GmbH. „Angesichts des demographischen Wandels wird eine Pflegeabsicherung immer wichtiger und es freut uns, dass wir mit der IDEAL hier einen Partner gewonnen haben, der über eine ausgezeichnete Kompetenz in diesem Bereich verfügt.“

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HANSAINVEST und DONNER & REUSCHEL bündeln ihre Aktivitäten im Fondsvertrieb

Die HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH und die DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft haben ihre Vertriebs-Teams im Bereich der Investmentfonds zusammengelegt. Zum 1. September hat die Privatbank DONNER & REUSCHEL den Fondsvertrieb für institutionelle Kunden und Vertriebspartner außerhalb der SIGNAL IDUNA Gruppe für beide Unternehmen übernommen.

„Als Privatbank haben wir im Vertrieb von Fondslösungen einen unabhängigeren, beratungsgestützten Ansatz. Wir können unseren institutionellen Kunden bei Bedarf aus der Bank heraus auch weitere Dienstleistungen wie das Brokerage, die Verwahrstellenfunktion oder Spezialmandate anbieten“, erläutert Prof. Dr. Laurenz Czempiel, Mitglied des Vorstandes der DONNER & REUSCHEL Aktiengesellschaft. Mit der Zusammenlegung der Vertriebs-Teams der Unternehmen HANSAINVEST und DONNER & REUSCHEL vollzieht die SIGNAL IDUNA Gruppe einen weiteren organisatorischen Schritt beim Ausbau ihrer Kapazitäten in der Betreuung von Vertriebspartnern und institutionellen Kunden im Anlagebereich.

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Honorarberatung ist nicht zwangsläufig die bessere Beratung

Das Honorarberatungsgesetz ist Anfang August in Kraft getreten, doch von friedlicher Koexistenz mit der Provisionsberatung kann nach wie vor keine Rede sein.

Während Provisionsberater in Demut die weitere Entwicklung abwarten, fahren die Verfechter der Honorarberatung weiterhin alle Geschütze auf, um der Provisionsberatung den Todesstoß zu versetzen. Es entsteht der Eindruck, dass nur Honorarberater in der Lage sind, Anleger gut zu beraten. Das Zauberwort lautet „Unabhängigkeit“. Provisionsberater seien durch verdeckte Provisionen geködert, doch schon dieses Kernargument stimmt seit Anfang letzten Jahres nicht mehr, weil der Provisionsberater dem Anleger alle Provisionen – und seit 01.08.2014 auch alle sonstigen Zuwendungen – offenbaren muss.

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Möglich künftige Kooperation

Das neue Berufsbild des Honoraranlagenberaters wird vor allem von den provisionsorientierten Vermittlern mit wenig Begeisterung entgegen genommen.

Nicht ganz klar scheint der Grund für diese Ablehnung zu sein, da es mit dem seit 1. August 2014 neuen Berufsstand keine Neuregelung der Versicherungsvermittlung vorgenommen werden soll, Hauptgegenstand ist die Kapitalanlagenberatung. Die offensichtliche Möglichkeit der Kooperation, welche für Finanzberater und Versicherungsmakler durchaus von Vorteil sein kann, sollte bei der Meinungsfindung überdacht werden. Eine eindeutige Definition der Verteilung der Aufgaben ist durch die Berufsbezeichnung gegeben.

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Nach Ende der § 34f-Übergangsfrist drohen Berufsverbot und hohe Kosten

Wenn am 31.12.2014 die Übergangsfrist für die § 34f-Inhaber endet, dann beginnt für alle Vermittler ohne Sachkundenachweis ein Berufsverbot für die Vermittlung von offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen. Wer sich dann erst 2015 entschließt, die § 34f-Erlaubnis doch noch zu beantragen, der muss diese komplett neu beantragen, also auch den Nachweis ordentlicher Vermögensverhältnisse sowie der Zuverlässigkeit erneut erbringen und höhere Gebühren bezahlen.

Am 31.12.2014 endet die Übergangsfrist für Finanzanlagenvermittler. Wer bis dahin seine Sachkunde nicht nachgewiesen hat, verliert die Erlaubnis zur Vermittlung von offenen und geschlossenen Investmentvermögen sowie Vermögensanlagen (u. a. Genossenschaftsanteilen) gem. § 34f GewO. Ab 01.01.2015 gilt dann für diese Vermittler von Finanzanlagen ein Berufsverbot.

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