Die Leitlinien stellen Eckpunkte für eine gute Unternehmensführung aus Sicht des BVI dar, sind jedoch keine verbindliche Vorgabe für das jeweilige Abstimmungsverhalten durch die Fondsgesellschaften in der Hauptversammlung.
Die Mitglieder des BVI halten in ihren Fonds Aktien deutscher Unternehmen im Wert von 149 Milliarden Euro. Dabei agieren die Fondsgesellschaften als Treuhänder ihrer Anleger gegenüber diesen Unternehmen.
„Die Qualität der Unternehmensführung in Deutschland ist zwar auf einem befriedigenden Niveau, aber nach wie vor verbesserungswürdig. Bei wesentlichen Vorgaben, etwa zum Ausweis der Vorstandsvergütung oder Qualifikation und Unabhängigkeit von Aufsichtsräten, treten die Unternehmen im Vergleich zum Vorjahr auf der Stelle“, stellt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter fest.
Vorstände weisen Vergütung nur mangelhaft aus
Eine wesentliche Änderung in den ALHV 2016 gab es bei der Entlastung des Vorstands. So sprach bislang eine fehlende Veröffentlichung der individuellen Vorstandsvergütung gegen eine Vorstandsentlastung.
Mit dieser Hauptversammlungssaison wurde ein Verstoß allerdings dem Aufsichtsrat zugerechnet, schließlich entscheidet dieser über die Veröffentlichung der Vergütung. Bei der Entlastung des Vorstands
sank daher die Zahl der Verstöße 2016 auf sieben von 28 Fällen im Vorjahr, obwohl es bei den Vergütungen keine nennenswerten Verbesserungen gab.
Die Zahl der als kritisch eingestuften Fälle bei der Entlastung des Aufsichtsrats reduzierte sich nur leicht auf 83 Fälle (2015: 92). Neben der individualisierten Vorstandsvergütung lag das in erster Linie daran, dass viele Unternehmen die Teilnahme der einzelnen Mitglieder an den Aufsichtsratssitzungen nicht veröffentlicht haben. Diese Angabe ist aber wichtig, um zu beurteilen, ob der Aufsichtsrat seinen Verpflichtungen hinreichend nachkommt.
Weitere Gründe für eine Nicht- Entlastung waren fehlende Lebensläufe zur Bewertung der fachlichen Qualifikation, Berufshaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherung) ohne Selbstbehalt und keine Altersbegrenzungen für Vorstände und Aufsichtsräte.
Mangelnde Unabhängigkeit der Bewerber und zu viele Ämter
Auch bei der Wahl zum Aufsichtsrat blieb die Zahl der Verfehlungen hoch: In 56 Fällen waren die Unterlagen für die Hauptversammlung lückenhaft (2015: 61 Fälle). Es fehlten sowohl die Lebensläufe der Kandidaten als auch Angaben, wie häufig die Aufsichtsräte an den Sitzungen der abgelaufenen Amtsperiode teilgenommen hatten.
Ein weiterer Kritikpunkt war die Ämterhäufung. Viele Aufsichtsräte hatten bereits so viele Mandate, dass sie einem zusätzlichen Amt kaum die erforderliche Zeit hätten widmen können.
Weitere Verstöße betrafen die mangelnde Unabhängigkeit der Bewerber. Viele Unternehmen berufen ihre Aufsichtsräte überwiegend aus dem Kreis ihrer Großaktionäre oder ehemaliger Vorstandsmitglieder. Doch im Aufsichtsrat sollten auch unabhängige Personen sein.
Generell kamen mehr Unternehmen als im vergangenen Jahr der Forderung nach, den verantwortlichen Abschlussprüfer im Geschäftsbericht namentlich zu erwähnen. 2016 waren es bereits 96 Firmen, im
Vorjahr nur 78. (BVI)