Bestnote in der betrieblichen Altersversorgung
Ratingagentur attestiert Generali erneut hervorragende Servicequalität für die betriebliche Altersversorgung
kann ein Beschäftigter mit einer Einzelzusage nicht verlangen, dass auch in seinem Fall die Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 hervor (3 AZR 134/15). Dem Kläger waren im Jahr 1987 von seinem Arbeitgeber einzelvertragliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse zugesagt worden.
Im Jahr darauf trat in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der allen ab einem bestimmten Stichtag Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Diese Vereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst. So auch im Jahr 2007. Diese Fassung sah vor, dass Beschäftigte, die in der Vergangenheit eine einzelvertragliche Zusage erhalten hatten, nicht in den Geltungsbereich der aktuellen Vereinbarung fallen. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Mit seiner gegen seinen Arbeitgeber eingereichten Klage wollte er festgestellt wissen, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung des Jahres 2007 zustehe.
Dem stehe seine einzelvertragliche Vereinbarung nicht entgegen. Denn er habe nicht wirksam auf die in der aktuellen Betriebsvereinbarung festgelegten Ansprüche verzichten können.
Nachdem das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mehr Erfolg. Die Richter gaben der Klage statt. Sie stellten fest, dass dem Kläger tatsächlich eine Altersrente gemäß der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe.
Der Arbeitgeber legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dort errang er einen Etappensieg.
Nach Meinung der Erfurter Richter dürfen Beschäftigte, denen bereits einzelvertraglich eine bAV – Betriebsrente – zugesagt wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem ihres Arbeitgebers ausgenommen werden.
Zurück an die Vorinstanz
Erforderlich sei, dass die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest gleichwertige Versorgung erhalten.
Ob das in der zu entscheidenden Sache der Fall ist, steht nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht fest. Die Sache wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu klären, ob die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erteilte einzelvertragliche Zusage annähernd mit der Zusage im Rahmen der Betriebsvereinbarung gleichwertig ist.
Sollte das der Fall sein, wäre die Klage abzuweisen. Andernfalls wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam. Denn dann würde sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer einzelvertraglichen Zusage führen.
Die uniVersa Versicherungen konnten im vergangenen Geschäftsjahr ein überdurchschnittliches Wachstum bei den Beitragseinnahmen erzielen. Mit 7,9 Prozent wuchs die Lebensversicherung besonders stark. Das Eigenkapital konnte weiter gestärkt werden.
Die gebuchten Bruttobeitragseinnahmen der uniVersa stiegen im Jahr 2015 um 2,0 Prozent (Markt 0,6) auf 691,0 Millionen Euro. Aus den Kapitalanlagen konnte ein Ergebnis von 197,4 Millionen Euro (Vorjahr 188,0) erwirtschaftet werden. Der Bestand an Kapitalanlagen wuchs um 6,7 Prozent auf 5.197,5 Millionen Euro. Die Leistungsausgaben stiegen von 774,8 auf 803,6 Millionen Euro. Unter dem Strich konnte ein Geschäftsergebnis nach Steuern von 104,9 Millionen Euro (Vorjahr: 100,5) erwirtschaftet werden. Der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), die den Ver-sicherten zugute kommt, wurden 83,9 Millionen Euro zugeführt. Das Eigenkapital konnte von 222,0 auf 241,0 Millionen Euro aufgestockt werden. Vorstandssprecher Michael Baulig zeigte sich mit dem Gesamtergebnis zufrieden: „Wir konnten uns in einem schwierigen Marktumfeld erneut gut behaupten und ein überdurchschnittliches Wachstum sowie stabile Ergebnisse erzielen“. Als Erfolgsgründe nannte er die Unabhängigkeit als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sowie eine auf Qualität, Service und Langfristigkeit ausgelegte Markenpositionierung.
In der Lebensversicherung konnten die Bruttobeitragseinnahmen um 7,9 Prozent auf 114,7 Millionen Euro gesteigert werden. Der Markt hatte hier einen Rückgang von 1,1 Prozent zu verzeichnen. Besonders nachgefragt waren die neu eingeführte selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die fondsgebundenen Rentenversicherungen über alle drei Schichten der Altersvorsorge. „Der Trend geht ganz klar zu fondsgebundenen Tarifen, die im Niedrigzinsumfeld eine attraktive Möglichkeit zur Altersvorsorge darstellen“, so Baulig. Das Geschäftsergebnis nach Steuern betrug 16,7 Millionen Euro (Vorjahr: 10,4) und wurde der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugeführt. Ein Markenzeichen der uniVersa bleibt die überdurchschnittlich hohe Eigenkapitalquote von 41 Promille, die ein zusätzlicher Stabilitätsfaktor für langlaufende Verträge ist. Als problematisch bezeichnete der Vorstandssprecher die anhaltende Niedrigzinspolitik, die hohe Zuführungen zur gesetzlich vorgeschriebenen Zinszusatzreserve erfordert. Allein in 2015 wurden hierfür 18,6 Millionen Euro zurückgestellt. Vom Grundsatz sei dies richtig, die Dosierung jedoch zu hoch. Dafür müssten in erheblichem Umfang Bewertungsreserven aufgelöst werden – was dem Zweck der Zinszusatzreserve zuwider läuft, so Baulig.
Altersvorsorge ist ein elementarer Baustein des Vermögensaufbaus. Doch welche Rolle spielt dabei die Riester-Rente? Mit dieser Frage hat sich die Versicherungsgruppe die Bayerische in Zusammenarbeit mit der V.E.R.S. Leipzig GmbH und Professor Dr. Fred Wagner vom Institut für Versicherungslehre an der Universität Leipzig beschäftigt.
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