Finanzanlagevermittler: Letzte Chance für „Alte Hasen“
Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dürfen MaBV-Prüfberichte zum Nachweis der lückenlosen Tätigkeit in der Vergangenheit nachreicht werden
Mit der Einführung der neuen Erlaubnispflicht für gewerbliche Kapitalanlagevermittler (§ 34f Gewerbeordnung – GewO) hat der Gesetzgeber, wie bereits für die Versicherungsvermittler, eine sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“ eingeführt. Dadurch sollte auch hier wieder ermöglicht werden, dass etablierte Vermittler allein durch Nachweis von jahrelanger Berufspraxis die ansonsten durch eine Prüfung zu belegende Sachkunde nachweisen können. Während aber die alten Hasen unter den Versicherungsvermittlern ihre Sachkunde nur den Beginn ihrer Tätigkeit vor einem bestimmten Datum nachweisen brauchten, mussten die Kapitalanlagevermittler diese durch lückenlose Vorlage von Prüfberichten nachweisen. Bisherige Inhaber einer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO hätten diese Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) jährlich erstellen und beim Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahres einreichen müssen.


































