Neue Hoffnung für alte Hasen, §34f GewO
- Fast 5.000 Finanzanlagevermittler weniger als noch vor 3 Monaten
- Aber neue Hoffnung für „Alte-Hasen“: Letzter Strohhalm bei korrigierter Negativerklärung
Sogenannte Alte-Hasen unter den Finanzanlagevermittler hatten beim Sachkundenachweis, der für die Gewerbeerlaubnis nach dem neuen § 34f GewO erforderlich ist, die Wahl. Statt einer Sachkundeprüfung konnte auch eine ununterbrochene Berufspraxis seit dem 01.01.2006 nachgewiesen werden. Wer in der Vergangenheit selbstständig tätig war, musste hierfür für die Jahre 2006 bis 2011 Prüfberichte nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vorlegen. Damit war die Sachkunde dann über die nachgewiesene Tätigkeitserfahrung unterstellt.


































