Gesetzgeber dezimiert Anzahl der “§ 34i Alten Hasen” bei den Immobiliardarlehensvermittlern
Im Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ verlangt der Gesetzgeber, dass nicht nur die § 34c-Erlaubnis für die Darlehensvermittlung, sondern auch die § 34c Erlaubnis für die Grundstücksvermittlung vorliegen muss.
Nur so lassen sich die erleichternden Übergangsvorschriften sowie den Alte-Hasen-Status erlangen. Dies verschärft somit für zahlreiche Vermittler die Erlaubnisbeantragung.
Der Gesetzgeber hat für die Darlehensvermittler mit der Erlaubnis nach dem jetzigen § 34 c GewO vorgesehen, dass diese die neue Erlaubnis gem. § 34i GewO leichter beantragen können sollen. Dazu gehört, dass bei bisherigen Erlaubnisinhabern die Zuverlässigkeit und die Vermögensverhältnisse nicht erneut geprüft werden und dass für „Alte Hase“, die seit 21. März 2011 nachweislich ununterbrochen tätig sind, die Sachkundeprüfung entfällt. Im ursprünglichen Entwurf sollten Vermittler, die eine Erlaubnis als Darlehensvermittler (§ 34c Absatz 1 Nr. 2 GewO) besitzen, unter diese Bestandsschutzregelungen fallen. Doch nach dem derzeitigen Entwurf greifen die Übergangsvorschriften nur, wenn der Vermittler zusätzlich noch eine Erlaubnis für die Vermittlung von Immobilien (§ 34c Absatz 1 Nr. 1 GewO) hat.




