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Fortwährender Rückgang

Das zweite Quartal des aktuellen Jahres bestätigt die Tendenz des Rücklaufes der eingetragenen Personen im Versicherungsvermittler-Register, welche bereits seit einigen Jahren abzeichnet. Am Stichtag im letzten Monat, der 30. Juni 2014, zählte der Deutsche Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK) mit 242.778 Beratern und Vermittlern im Register etwa 0,6 Prozent weniger als im vorhergehenden ersten Quartal des Jahres 2014, was einem Minus von 1.539 Personen entspricht.

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Honorarberatung nimmt Fahrt auf

Am 01. August 2014 tritt das im April 2013 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honorar-Anlageberatungsgesetz) in Kraft.

Der politische Wille zur Förderung der Honorarberatung ist stark. Für die HonorarKonzept GmbH ist daher klar: Makler sollten sich frühzeitig mit dem Geschäftsmodell der Honorarberatung auseinandersetzen.

Mit dem Honorar-Anlageberatungsgesetz werden Qualifikation und Beratungskompetenz bei der Finanzanlage-Beratung stärker reguliert. Den Versicherungsbereich betrifft dies momentan noch nicht. Doch der Druck wächst. So konnte die Vermittlerlobby beim jüngst verabschiedeten Lebensversicherungs-Reformgesetz erst in letzter Minute eine Ausweispflicht für Provisionen abwenden.

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Neue Haftungsfalle: Flächendeckendes Transparenzgebot

BGH erklärt unaufgeforderte Aufklärung über Innenprovisionen für zwingend.

Im Schatten der Fußball-Weltmeisterschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juni 2014 ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Anlageberater haften auf Schadensersatz, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären.

Der BGH hält somit nicht nur „Kick-Backs“ für aufklärungspflichtig, sondern nun auch solche Provisionen, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden. Werden solche Innenprovisionen dem Anleger gegenüber nicht offengelegt, verstößt ein Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten. Es handelt sich dann um im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovisionen.

„Das Urteil verursacht eine echte Schockwirkung“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law und ergänzt: „Die Aufklärung von versteckten Innenprovisionen war in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig“.

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AfW: Kampf dem Monster

Der Portugiese Gabriel Bernardino wurde im Januar 2011 zum ersten Vorsitzenden der neu geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) gewählt.

Diese für die Branche so wichtige Person hielt am 27.6.2014 eine leidenschaftliche Rede zu den Prioritäten der EIOPA mit Blick auf den Verbraucherschutz auf einer Konferenz in Reykjavik.

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DKM 2014: Kongressprogramm mit Premieren

Erstmals Kongresse zu den Themen Altersvorsorge, Maklerrecht, Moderner Innendienst und Private Pflegevorsorge

Das Rahmenprogramm der DKM 2014 (28.-30.10.2014, Westfallenhallen Dortmund) wartet auch in diesem Jahr mit einem umfangreichen Kongressprogramm auf. Nach derzeitigen Planungen können die Besucher ihr Fachwissen in 15 verschiedenen Kongressen zu unterschiedlichsten Themengebieten vertiefen. Neu in diesem Jahr sind die Themen Altersvorsorge, Maklerrecht, Moderner Innendienst und Private Pflegevorsorge. Gemeinsam mit starken Partnern der Branche werden in den Kongressen aktuelle Themen von Experten aufgegriffen. Bei vielen Kongressen können Weiterbildungspunkte der Initiative „gut beraten“ gesammelt werden.

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Honoraranlageberatungsgesetz

§ 34 h Gewerbeordnung (GewO) – „Honorar-Finanzanlagenberater“

Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) gibt es nun die Definition einer neuen Form der honorargestützten neben der bisherigen provisionsgestützten Anlageberatung. Das Gesetz ist bereits am Neufassungsvorschlag der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) orientiert.

Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft die Einführung eines neuen, registrierten Berufsbildes, des „Honorar-Finanzanlagenberaters“, in die Gewerbeordnung. Zum 01.08.2014 tritt hierfür der § 34 h GewO in Kraft.

Dann gibt es im Finanzanlagenbereich eine ähnliche Konstellation, wie im Versicherungsbereich. Hier § 34 f / § 34 h, dort § 34 d / § 34 e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.

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