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Honorarberatung nimmt Fahrt auf

Am 01. August 2014 tritt das im April 2013 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honorar-Anlageberatungsgesetz) in Kraft.

Der politische Wille zur Förderung der Honorarberatung ist stark. Für die HonorarKonzept GmbH ist daher klar: Makler sollten sich frühzeitig mit dem Geschäftsmodell der Honorarberatung auseinandersetzen.

Mit dem Honorar-Anlageberatungsgesetz werden Qualifikation und Beratungskompetenz bei der Finanzanlage-Beratung stärker reguliert. Den Versicherungsbereich betrifft dies momentan noch nicht. Doch der Druck wächst. So konnte die Vermittlerlobby beim jüngst verabschiedeten Lebensversicherungs-Reformgesetz erst in letzter Minute eine Ausweispflicht für Provisionen abwenden.

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Neue Haftungsfalle: Flächendeckendes Transparenzgebot

BGH erklärt unaufgeforderte Aufklärung über Innenprovisionen für zwingend.

Im Schatten der Fußball-Weltmeisterschaft hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 3. Juni 2014 ein bahnbrechendes Urteil gefällt: Anlageberater haften auf Schadensersatz, wenn sie nicht ungefragt über den Erhalt von Innenprovisionen aufklären.

Der BGH hält somit nicht nur „Kick-Backs“ für aufklärungspflichtig, sondern nun auch solche Provisionen, die aus dem Anlagebetrag gezahlt werden. Werden solche Innenprovisionen dem Anleger gegenüber nicht offengelegt, verstößt ein Anlageberater gegen seine Aufklärungspflichten. Es handelt sich dann um im Anlagebetrag versteckte Vertriebsprovisionen.

„Das Urteil verursacht eine echte Schockwirkung“, kommentiert Rechtsanwalt Oliver Korn von der Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law und ergänzt: „Die Aufklärung von versteckten Innenprovisionen war in Haftungsfällen bislang zwar ein umstrittenes Feld, galt aber nicht flächendeckend als aufklärungspflichtig“.

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AfW: Kampf dem Monster

Der Portugiese Gabriel Bernardino wurde im Januar 2011 zum ersten Vorsitzenden der neu geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) gewählt.

Diese für die Branche so wichtige Person hielt am 27.6.2014 eine leidenschaftliche Rede zu den Prioritäten der EIOPA mit Blick auf den Verbraucherschutz auf einer Konferenz in Reykjavik.

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DKM 2014: Kongressprogramm mit Premieren

Erstmals Kongresse zu den Themen Altersvorsorge, Maklerrecht, Moderner Innendienst und Private Pflegevorsorge

Das Rahmenprogramm der DKM 2014 (28.-30.10.2014, Westfallenhallen Dortmund) wartet auch in diesem Jahr mit einem umfangreichen Kongressprogramm auf. Nach derzeitigen Planungen können die Besucher ihr Fachwissen in 15 verschiedenen Kongressen zu unterschiedlichsten Themengebieten vertiefen. Neu in diesem Jahr sind die Themen Altersvorsorge, Maklerrecht, Moderner Innendienst und Private Pflegevorsorge. Gemeinsam mit starken Partnern der Branche werden in den Kongressen aktuelle Themen von Experten aufgegriffen. Bei vielen Kongressen können Weiterbildungspunkte der Initiative „gut beraten“ gesammelt werden.

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Honoraranlageberatungsgesetz

§ 34 h Gewerbeordnung (GewO) – „Honorar-Finanzanlagenberater“

Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) gibt es nun die Definition einer neuen Form der honorargestützten neben der bisherigen provisionsgestützten Anlageberatung. Das Gesetz ist bereits am Neufassungsvorschlag der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) orientiert.

Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft die Einführung eines neuen, registrierten Berufsbildes, des „Honorar-Finanzanlagenberaters“, in die Gewerbeordnung. Zum 01.08.2014 tritt hierfür der § 34 h GewO in Kraft.

Dann gibt es im Finanzanlagenbereich eine ähnliche Konstellation, wie im Versicherungsbereich. Hier § 34 f / § 34 h, dort § 34 d / § 34 e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.

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Mausklick vs. Handschlag

Der Konkurrenzkampf um Marktanteile zwingt das ein oder andere Vergleichsportal in die Knie, weshalb das Risiko einer weiteren Investition oft nicht mehr eingegangen werden will, so auch bei Transparo. Seit 1996 hat sich der Markt der deutschen Vergleichsportale deutlich weiterentwickelt, was besonders im Kfz-Bereich hinsichtlich der Versicherungen zu enormen Preisdruck führte. Die Mehrheit der jungen Kunden sieht den Vorteil des eigenen Vertriebskanals der digitalen Portale, was auf Seiten der Versicherer hohe Kosten bedeutet.

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AfW-Hauptstadtgipfel am Puls der politischen Entscheidung: LVRG wird beschlossen

Das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im Rahmen der anstehenden Regulierung war einer der Schwerpunkte des 11. AfW-Hauptstadtgipfels in Berlin.

Der Vermittlerverband brachte Entscheider aus der Finanzdienstleistungsbranche mit Experten aus der Politik zusammen und gewährte einen Blick hinter die Kulissen der politischen Entscheidungsprozesse.

Schnelle Reaktion war notwendig

Am vergangenen Freitag wurde das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) nach ungewöhnlich kurzer Entstehungsphase im Bundestag verabschiedet. „Das anhaltende Niedrigzinsniveau führt dazu, dass die Stabilität im Versicherungssektor für die Zukunft nicht mehr gewährleistet ist“, sagte Anja Karliczek, MdB CDU, am Vortag vor rund 40 Entscheidern aus dem Kreis der Fördermitglieder des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung in einem Sitzungssaal des Reichstagsgebäudes. „Wir mussten hier schnell reagieren, rund 30 Versicherer sind durch das aktuelle Kapitalmarktumfeld gefährdet.“

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AfW zum LVRG im Finanzausschuss

 

Am 30.06.2014 befragte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags Sachverständige zum Lebensversicherungsreformgesetz. Als einziger Vermittlerverband neben dem Bundesverband Deutscher Vermögensberater vertrat der AfW die Interessen ungebundener Vermittler.

In der zweistündigen, öffentlichen Befragung der Sachverständigen standen die Themenbereiche Bewertungsreserven sowie Ausschüttungssperre im Mittelpunkt.

Die für Vermittler besonders relevanten Themen wurden nur kurz angerissen. Der AfW – in der Anhörung vertreten durch Frank Rottenbacher, Norman Wirth und Markus Kiener – hatte schon mit seiner schriftlichen Stellungnahme eine verpflichtende Offenlegung der Abschlussprovision kritisiert und ausführlich begründet, dass dies zu Fehlentscheidungen bei Kunden führen kann und insbesondere Makler im Wettbewerb benachteiligen würde.

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