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Geldanlage: Aktien bleiben alternativlos

Auch wenn turbulente Ereignisse wie das Brexit-Votum an den internationalen Börsen zumindest kurzfristig Spuren hinterlassen, gibt es für Anleger keine sinnvolle Alternative zu Aktien.

Darauf macht Hermann Wonnebauer, Vorstandsmitglied der Zürcher Kantonalbank Österreich AG, aufmerksam. Denn die Märkte beruhigen sich oft rascher als erwartet und Staatsanleihen können in der derzeitigen – und lang anhaltenden – Niedrigzinsphase nicht mit Wertpapieren börsennotierter Unternehmen konkurrieren. Um Erfolg bei der Geldanlage zu haben ist es wichtig, das langfristige Ziel nicht aus den Augen zu verlieren. Keineswegs sollte man sich von den kurzen Beinen politischer Börsen nervös machen lassen, rät der Experte der Privatbank.

Wenngleich der Ausgang der Brexit-Abstimmung wohl jeden Beobachter überrascht hat und das Wirtschaftswachstum in Europa dadurch nicht gerade befeuert wird, sollte man Anlageentscheidungen nicht im Licht von Ereignissen wie diesem treffen. „Natürlich können Abstimmungen, Wahlen oder andere politische Begebenheiten heftige Reaktionen an den Finanzmärkten hervorrufen. Die Dauer dieser Krisen ist aber meist überschaubar und die Börsen erholen sich rasch wieder“, erklärt Wonnebauer. Es ist daher wenig ratsam, sich in einem ersten Schockmoment zu Panikkäufen oder –verkäufen verleiten zu lassen. „Politische Börsen haben kurze Beine“, so der Experte der Zürcher Kantonalbank Österreich AG.

Aktien sind einzige Option in der Niedrigzinsphase

Damit Anleger nachhaltig Erfolg haben, braucht es einen langfristigen Plan, der nicht bei der ersten Schlechtwetterfront an den Börsen über den Haufen geworfen wird. „Es geht stets darum, sein strategisches Ziel im Kopf zu haben und dieses zu verfolgen“, sagt Wonnebauer. Themen wie das Brexit-Referendum seien zwar zu beachten, im Rahmen einer langfristigen Anlagestrategie aber nicht entscheidend. „Denn zunächst kam der Brexit, kurz darauf die spanischen Parlamentswahlen und im Herbst wird es wohl auch wieder Ereignisse geben, die den Börsen kurzfristig zusetzen können“, relativiert Wonnebauer die Bedeutung einzelner politischer Vorgänge für die Märkte. Viel mehr mache den Anlegern die lang anhaltende Niedrigzinsphase zu schaffen. Wer bisher etwa in Staatsanleihen investiert hat, die nun auslaufen, hat Kapital auf dem Konto, das wieder zu veranlagen ist. „Bei Minuszinsen sind Staatsanleihen derzeit aber sogar ein Verlustgeschäft. So gesehen ist es noch besser, das Geld auf dem Konto liegen zu lassen, als es verlustbringend zu investieren. Eigentlich gibt es, gerade für vermögende Privatpersonen, keine echte Alternative zu Aktien“, macht Wonnebauer deutlich. Durchhaltevermögen und die richtige, langfristige Strategie sind dabei wesentliche Erfolgsfaktoren. Das zeigt auch die langfristige Bilanz des MSCI Europe. Denn trotz zwischenzeitlicher Rückgänge im Jahresverlauf von durchschnittlich 16 Prozent waren die Gesamtjahres-Erträge in 28 von 36 Jahren im Plus.

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Streit um Betriebsrente

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kann ein Beschäftigter mit einer Einzelzusage nicht verlangen, dass auch in seinem Fall die Betriebsvereinbarung zur Anwendung kommt. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Juli 2016 hervor (3 AZR 134/15). Dem Kläger waren im Jahr 1987 von seinem Arbeitgeber einzelvertragliche Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) über eine Pensionskasse zugesagt worden.

Wiederholte Änderungen

Im Jahr darauf trat in dem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung in Kraft, nach der allen ab einem bestimmten Stichtag Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Diese Vereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst. So auch im Jahr 2007. Diese Fassung sah vor, dass Beschäftigte, die in der Vergangenheit eine einzelvertragliche Zusage erhalten hatten, nicht in den Geltungsbereich der aktuellen Vereinbarung fallen. Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden. Mit seiner gegen seinen Arbeitgeber eingereichten Klage wollte er festgestellt wissen, dass ihm ab Rentenbeginn ein Anspruch auf eine Betriebsrente gemäß der Versorgungsordnung des Jahres 2007 zustehe.
Dem stehe seine einzelvertragliche Vereinbarung nicht entgegen. Denn er habe nicht wirksam auf die in der aktuellen Betriebsvereinbarung festgelegten Ansprüche verzichten können.

Etappensieg

Nachdem das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arbeitsgericht die Klage als unbegründet zurückgewiesen hatte, hatte der Kläger mit seiner Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mehr Erfolg. Die Richter gaben der Klage statt. Sie stellten fest, dass dem Kläger tatsächlich eine Altersrente gemäß der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe.
Der Arbeitgeber legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Dort errang er einen Etappensieg.
Nach Meinung der Erfurter Richter dürfen Beschäftigte, denen bereits einzelvertraglich eine bAV – Betriebsrente – zugesagt wurde, nur unter bestimmten Voraussetzungen vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem ihres Arbeitgebers ausgenommen werden.
Zurück an die Vorinstanz
Erforderlich sei, dass die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest gleichwertige Versorgung erhalten.
Ob das in der zu entscheidenden Sache der Fall ist, steht nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht fest. Die Sache wurde daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu klären, ob die dem Kläger von seinem Arbeitgeber erteilte einzelvertragliche Zusage annähernd mit der Zusage im Rahmen der Betriebsvereinbarung gleichwertig ist.
Sollte das der Fall sein, wäre die Klage abzuweisen. Andernfalls wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam. Denn dann würde sie zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einer einzelvertraglichen Zusage führen.

Wolfgang A. Leidigkeit

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