Wirtschaft

Lohnsteuerhilfeverein erstreitet vor dem BFH verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre

Neustadt a. d. W. (ots) - Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B. bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3 / 5).

Wenn keine Abgabepflicht besteht, können sie aber eine sogenannte Antragsveranlagung (früher: Lohnsteuerjahresausgleich) durchführen lassen, um z.B. Werbungskosten mit dem Ziel, eine hohe Steuererstattung zu erreichen, geltend zu machen.

Bis 2007 musste ein solcher Antrag auf Veranlagung innerhalb von zwei Jahren gestellt werden, also z.B. für das Jahr 2004 bis zum 31.12.2006. Ende 2007 hat der Gesetzgeber nachgebessert und diese besondere Antragsfrist für alle Jahre aufgehoben, für die die Frist noch nicht abgelaufen war. Für Jahre ab 2005 kann daher eine „freiwillige Steuererklärung“ noch innerhalb der siebenjährigen Verjährungsfrist beim Finanzamt eingereicht werden.

Für die vorhergehenden Jahre bis 2004 gibt es allerdings noch eine Übergangsregelung. Danach müssen die Finanzämter Antragsveranlagungen für Jahre vor 2005 auch bearbeiten, wenn über einen Antrag auf Veranlagung bis zum Stichtag 28.12.2007 noch nicht entschieden wurde. Nach Lesart der Finanzverwaltung muss dafür der Antrag noch vor dem 28.12.2007 beim Finanzamt gestellt sein. Später eingegangene Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 wurden stets abgelehnt.

Das war auch der Fall bei einem vom Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) vertretenen Arbeitnehmer aus der Pfalz. Der von der VLH eingereichte Antrag auf Veranlagung für das Jahr 2004 ging erst im Februar 2008 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt lehnte den Antrag und auch den Einspruch ab. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Finanzamt im Urteil v. 11.12.2008 (Az. 6 K 1801/08) zunächst recht. Auf die von der VLH erhobene Revision beim Bundesfinanzhof entschied das höchste deutsche Finanzgericht mit dem Urteil v. 12.11.2009 (Az. VI R 1/09) nun doch noch zu Gunsten des Arbeitnehmers.

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