Wirtschaft

Lohnsteuerhilfeverein erstreitet vor dem BFH verlängerte Antragsfrist für Steuererklärungen für Altjahre

Neustadt a. d. W. (ots) - Arbeitnehmer sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (z.B. bei positiven Nebeneinkünften oder bei der Steuerklassenkombination 3 / 5).

 

Zur Begründung führte der Bundesfinanzhof aus, dass es nicht erforderlich ist, dass Anträge auf Veranlagung für Jahre vor 2005 bereits vor dem 28.12.2007 bei den Finanzbehörden eingegangen sein müssen. Selbst wenn der Gesetzgeber das so gemeint haben mag, kommt dies in der Formulierung der Übergangsregelung nicht zum Ausdruck. Nach deren Wortsinn ist eine Antragsveranlagung für Altjahre ohne weitere Voraussetzungen immer vorzunehmen, wenn am 28.12.07 über einen Antrag auf Veranlagung noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Am Stichtag noch nicht entschieden ist logischerweise aber auch dann, wenn der Antrag erst nach dem Stichtag gestellt wurde. Das war hier der Fall. Der Bundesfinanzhof verpflichtete das Finanzamt, die Veranlagung 2004 für das VLH-Mitglied nun durchzuführen.

Diese neue Entscheidung hat große Auswirkungen, weil freiwillige Steuererklärungen nun genau wie Pflichtveranlagungen noch rückwirkend bis 2003 abgegeben werden können. So können z.B. folgende Personen noch auf eine nachträgliche Steuererstattung hoffen:

   - Arbeitnehmer, die schlicht vergessen hatten, rechtzeitig       ihren "Lohnsteuerausgleich" vornehmen zu lassen;    - Arbeitnehmer mit bisher nicht geltend gemachten Verlusten       aus Nebeneinkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung;     - Studenten, die zuvor bereits eine Berufsausbildung       abgeschlossen hatten und noch ihre Studienkosten als       vorweggenommene Werbungskosten geltend machen möchten. 

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. ( www.vlh.de)

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