Der Berater soll, laut dem Gesetzesentwurf, lediglich vom Kunden entlohnt werden. Die vom Honorarberater angepriesenen Anlageprodukte dürfen durch diesen vermitteln werden, jedoch darf von den Anbietern keine Provision eingestrichen werden. Gezahlte Provisionen oder solche, die in der Gesamtsumme enthalten sind, müssen umgehend und vollständig an den Kunden weitergeleitet werden.
Das „Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagevermittler- und Vermögensanlagerechts“ (Paragraph 34f GewO) beinhaltet unter anderem die Forderung zur Preisgabe von Provisionen. Somit unterliegen die autonomen Vermittler auch beruflichen Ausübungsregeln. Bezüglich der Ansiedlung von Registrierung und Zulassung kam es zu keiner länderübergreifenden Reglung. Eine bürokratisch unkomplizierte Entscheidung trafen einige Bundesländer, indem sie alles, also Erlaubniserteilung und Registrierung, der IHK zugeteilt haben. Folgende Bundesländer haben sich für diesen vermittlerorientieren Weg entschieden: Hamburg, Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Schleswig-Holstein und Bayern. Die anderen Länder haben eine Trennung der Zuständigkeit festgelegt, wodurch die Wege für den Vermittler erschwert werden.
Durch den Gesetzesentwurf sollen zwei voneinander separierte Berufsbilder entstehen. Zum einen der gewerbliche „Honorar-Finanzanlagenberater“, welcher ausschließlich Ratschläge über Fonds und einige Beteiligungsformen von Unternehmen erteilt und zum anderen der „Honorar-Anlagenberater“ (ansässig bei Banken und anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen), der ausführlich über Geldanlagen, wie zum Beispiel Wertpapiere, geschlossene und offene Fonds, Staatsanleihen oder Unternehmensbeteiligung, beraten darf.
Mit den neuen gesetzlichen Anordnungen soll eine Alternative eröffnet werden, die der dominierenden und oft angefochtenen Provisionsvermittlung gegenüberstehen kann.