Wirtschaft

ifo Institut: Mindeststeuer bringt Deutschland zwischen 1,6 und 6,2 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen

Die geplante Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmen in Höhe von 15 Prozent wird Deutschland Steuermehreinnahmen bringen

stevepb / Pixabay

In welchem Umfang das geschieht, hängt allerdings stark von der Reaktion der Niedrigsteuerländer ab“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest, einer der Autoren einer neuen Untersuchung für das Bundesministerium der Finanzen. Wenn die Niedrigsteuerländer ihre Steuerpolitik nicht ändern, könnte Deutschland mit zusätzlichen Steuereinnahmen von bis zu 6,2 Milliarden Euro jährlich rechnen.

„Wenn die Niedrigsteuerländer diese Gewinne allerdings selbst der Mindeststeuer unterwerfen, beschränken sich die Steuermehreinnahmen für Deutschland auf Effekte verringerter Gewinnverlagerung und betragen 1,6 Milliarden Euro pro Jahr. Niedrigsteuerländer könnten ihrerseits die Steuern erhöhen, oder selbst den Unterschied zur Mindestbelastung in Höhe von 15 Prozent als zusätzliche Steuer erheben“, sagt ifo-Forscher Florian Neumeier. Das Ziel, besonders krasse Fälle von Steuervermeidung zurückzudrängen, würde zwar erreicht, aber die zusätzlichen Steuereinnahmen kämen in erheblichem Umfang den Niedrigsteuerländern zugute.

Für die Schätzungen standen dem ifo Institut Informationen aus den länderbezogenen Berichten (Country-by-Country-Berichte) sämtlicher in Deutschland aktiver multinationaler Großkonzerne zur Verfügung. Der Datensatz enthielt die Angaben von 3.613 multinationalen Konzernen, von denen 434 ihren Hauptsitz in Deutschland haben, für die Jahre 2016 bis 2019.

Im Oktober 2021 hatten sich 136 Länder auf die Einführung einer globalen effektiven Mindeststeuer von 15 Prozent geeinigt. Ist die effektive Steuerlast eines Konzerns in einem Land niedriger, so werden die Gewinne nachbesteuert, bis das Verhältnis von Steuerzahlungen zu Gewinnen 15 Prozent erreicht. Betroffen sind multinationale Konzerne, deren weltweiter Umsatz mindestens 750 Millionen Euro beträgt. Verschiedene Teile der konkreten Ausgestaltung sind allerdings noch offen. So steht eine Einigung auf eine genaue Definition der Bemessungsgrundlage aus und es ist offen, wie mit Verlustverrechnungen umgegangen wird.

(ifo)

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