Der Gesetzgeber sieht vor, dass Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn bei der „Rente mit 63“ in der Regel nicht auf die für die Rente notwendigen Versicherungszeiten von 45 Jahren angerechnet werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat diese Einschränkung für rechtmäßig erklärt.
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