Sachwerte / Immobilien
Wer Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln will, braucht dazu seit dem 21.03.2016 eine behördliche Erlaubnis nach Paragraf 34 i Gewerbeordnung. Doch auch die Bestandsvermittler, die aufgrund einer Übergangsfrist zunächst mit ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34 c Gewerbeordnung weiter vermitteln durften, sollten nun aktiv werden.
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