Sachwerte / Immobilien

Zertifizierungspflicht für WEG-Verwalter ab Dezember – Übergangsfrist oft falsch verstanden

Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) verlangen, dass ihr Verwalter Zertifizierung über seine Berufsqualifikation vorweisen kann

Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Ab dem 1. Dezember 2022 tritt nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG eine Zertifizierungspflicht für Wohnimmobilienverwalter in Kraft. Von diesem Zeitpunkt an können Wohneigentümer einen Nachweis über die Zertifizierung zur Berufsqualifikation verlangen, zum Beispiel den zertifizierten Verwalter gemäß § 26a WEG.

Wohnimmobilienverwalter können sich ab sofort bei der GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG auf diese neue IHK-Prüfung vorbereiten. Dafür stehen zwei Online-Lehrgangsangebote zur Auswahl.

„Mit der IHK Frankfurt am Main haben wir einen starken Bildungspartner für unsere Online-Lehrgänge, die ab sofort starten. Wobei die IHK-Prüfung natürlich auch bei anderen Kammern möglich ist. Alle Verwalterinnen und Verwalter können von unserer großen Erfahrung bei der Vorbereitung auf IHK-Prüfungen sowie von einem umfangreichen E-Learningbereich profitieren“, so GOING PUBLIC! Vorstand Ronald Perschke.

Übergangsfrist unter Voraussetzungen nutzbar

Wohnimmobilienverwalter können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine vom Gesetzgeber eingeräumte Übergangsfrist bis Juni 2024 nutzen. Erst ab diesem Zeitpunkt müssen sie dann eine Zertifizierung vorlegen können. Im Gegensatz zur weit verbreiteten Meinung ist für das Nutzen dieser Übergangsfrist jedoch nicht der Berufseintritt des Verwalters vor dem 1. Dezember 2020 maßgeblich.

Entscheidend für die Übergangsfrist ist hingegen der Zeitpunkt, ab dem die jeweilige WEG unter die Verwaltung genommen wurde. Das bedeutet, dass die Zertifizierungspflicht ab 1. Dezember 2022 für alle WEG-Mandate gilt, die nach dem 1. Dezember 2020 in den Bestand aufgenommen wurden.

Auch juristische Personen und Personengesellschaften dürfen sich zertifizierter Verwalter nennen. Dafür müssen aber alle bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,

• die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder
• nach § 7 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind.

Ausführliche Informationen zur Zertifizierungspflicht finden Interessierte hier: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/wissenswertes/a-z/zertifizierter-verwalter-26a-weg/

Informationen zu den Online-Lehrgängen sind hier online: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/ihk-sachkunde/zertifizierter-verwalter-online-lehrgang

(GOING PUBLIC!)

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