Maklervertrag von Vertretern
Ein Versicherungsvertreter wird ebenso in die Pflicht gezogen wie ein Versicherungsmakler, wenn dieser mit dem Kunden Leistungen eines Maklers vereinbart und als solcher auftritt. Die Haftung des Maklers, egal ob dieser eigentlich Versicherungsvertreter ist, beginnt mit schriftlichen oder mündlichen Versicherungsmaklervertragsabschluss. Damit steht dieser gesetzlich auf Kundenseite.
Zur Pflicht des Versicherungsmaklers gehört es, den Kunden ausführlich über alle Risiken und entsprechende Möglichkeiten der Absicherung zu unterrichten. Doch Kunden können durchaus aus Sparsamkeit auf vollkommene Risikoabdeckung verzichten, sie müssen trotzdem eine Aufklärung darüber erhalten.
































