Antrag nach §34i
Ab dem 21. März 2016 kann die Erlaubnis für Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen nach §34i GewO beantragt werden, diese wird dann zum 21. März 2017 benötigt. Die Übergangsfrist der Umstellung von § 34c-Erlaubnis auf §34i-Erlaubnis ist mit einem Jahr recht gering.
Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. sieht den Vorteil, dass sich die Reglungen für die Erteilung der Erlaubnis nach Paragraf 34i an den bereits bekannten Regeln der Paragrafen 34d und 34f GewO orientieren.
































