Mögliche Stolpersteine für Vermittler lauern
Im Dezember wurde durch den Bund-Länder-Ausschuss festgehalten, dass eine Provisionsberatung Honorare nicht zwangsläufig ausschließt, jedoch gelten trotz offiziell zu verlangender Honorare für Zusatzleistungen einige Einschränkungen.
Dass Honorarvereinbarungen mit dem Kunden getroffen werden dürfen, wenn der Finanzvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzt, wurde mehrheitlich beschlossen. So können sich Vermittler durch Provision und zusätzlich Honorar vergüten lassen.




