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Geringere Abschlussprovision

Eine mögliche Entwicklung wird anhand einer Befragung von den Versicherungsvorständen deutlich. Eine Mehrheit vertritt die Meinung, dass eine Vergütung mit geringerer Abschlussprovision und unveränderter Stornohaftung wohl am ehesten die Akzeptanz der Vermittler finden wird.

Die Prognose der befragten Versicherungsvorstände durch das Beratungsunternehmen Innovalue gingen vorrangig hin zu sinkenden Abschlussprovisionen, um fünf bis 15 Prozentpunkte. Die Bedeutung der laufenden Provision und Bestandsprovisionen sollen demnach stärker werden.

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§ 34i GewO: Referentenentwurf veröffentlicht

Ab dem 21.03.2017 benötigen alle Vermittler von grundbuchlich abgesicherten Immobiliendarlehen eine Erlaubnis gem. § 34i GewO. Diese Erlaubnis kann ab dem 21.03.2016 beantragt werden. Aufgrund der Vorgaben aus Brüssel gibt es somit eine Übergangsfrist von nur einem Jahr.

Wie bereits vom AfW avisiert, orientieren sich die für die Erlaubniserteilung geplanten Spielregeln an den bereits bekannten Regelungen der §§ 34d und 34f. Vermittler benötigen somit auch für diese Erlaubniserteilung

  • die notwendige Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • eine Vermögenschadenhaftpflichtversicherung
  • einen Sachkundenachweis

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Fonds Finanz-Messen 2015: Dirk Müller und Bernd Raffelhüschen sind Star-Redner

Der Münchner Maklerpool Fonds Finanz präsentiert im kommenden Jahr wieder drei Messen.

Die kostenlosen Informations- und Kommunikationsplattformen richten sich an Versicherungs- und Finanzprofis. Diese können sich vor Ort mit Produktgebern austauschen und am umfassenden Weiterbildungsprogramm teilnehmen, bei dem im Rahmen der Brancheninitiative „gut beraten“ auch bepunktete Vorträge angeboten werden. Neu ist in diesem Jahr der Umzug der KVK-Messe von Köln nach Düsseldorf.

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Verschärfung durch Mifid II

Die neue Richtlinie über Märkte für Finanzinstrument, Mifid II, soll den Finanzmarkt in Europa harmonisieren, die Transparenz verbessern, Wettbewerb und Anlegerschutz stärken. Bis 3. Juli 2016 sollen die EU-Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die endgültige Anwendung muss ab dem 3.Januar 2017 von den Marktteilnehmern vorgenommen werden.

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AfW: Mischmodelle in der Vergütung von Finanzanlagenvermittler sind zulässig

Die Einführung des § 12 a Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) zum 1. August 2014 führte zu Unsicherheiten.

Zuvor noch unstreitig, dass ein unabhängiger Finanzdienstleister, der die gewerberechtliche Zulassung nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) hat, seine Vergütung entweder vom Kunden oder von einem Dritten – in der Regel dem Produktgeber – oder aber von beiden erhält. Dies änderte sich dann im August. Nach der neuen Bestimmung ist der Anleger vor dem ersten Beratungsgespräch mit einem Finanzanlagenvermittler, der die Zulassung nach § 34 f GewO besitzt, über die Art und Weise der Vergütung zu informieren.

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Guided Content

Guided Content ist ein crossmediales Konzept, welches dem Leser das Vergleichen von Finanzprodukten veranschaulicht und ein fundiertes Hintergrundwissen liefert.

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Die neuen Vergütungsmodelle aus Sicht der unabhängigen Vermittler

Negativer Stimmungstrend bei Vermittlern setzt sich fort

Die bevorstehenden Änderungen durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) werden von den unabhängigen Vermittlern sehr unterschiedlich beurteilt. Dies zeigen aktuelle Ergebnisse des Sonderthemas „LVRG“ der Studie AssCompact TRENDS IV/2014, die von der bbg Betriebsberatungs GmbH in Zusammenarbeit mit dem IVV (Institut für Versicherungsvertrieb Beratungsgesellschaft mbH) herausgegeben wird. 54% aller Befragten würden im Bereich einer klassischen Lebensversicherung eine Verteilung der Courtage akzeptieren, solange die Gesamtcourtagehöhe auf dem aktuellen Stand von durchschnittlich 40‰ bleibt und die Stornohaftungszeit nicht über fünf Jahre hinausgeht. Weitere 38% der Umfrageteilnehmer tolerieren eine Verlängerung der Stornohaftungszeit auf bis zu zehn Jahre und eine Verteilung der Courtage, wenn die Gesamtcourtagehöhe im Gegenzug leicht erhöht wird (≥ 44‰). Schließlich akzeptieren weitere 7% der unabhängigen Vermittler sogar eine Kürzung der Gesamtcourtage auf 30‰, wenn diese im Gegenzug ausschließlich als Abschlusscourtage vergütet wird und die Stornohaftungszeit auf maximal siebeneinhalb Jahre verlängert wird.

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Finanzchefs haben durch den Ausbau ihrer Rolle bessere Aussichten auf den CEO-Posten

Studie des BearingPoint Institute: Wirtschaftliche Turbulenzen und die Bereitschaft zu einem Arbeitgeberwechsel sind weitere Faktoren für den Aufstieg vom CFO zum CEO

Über einen Zeitraum von zehn Jahren ist rund ein Viertel der Europäischen Fortune Gobal 500 CFOs zum CEO aufgestiegen. 61 Prozent der Finanzchefs haben dafür ihren Arbeitgeber gewechselt, 33 Prozent sogar den Industriezweig. Das sind die Ergebnisse einer Studie des BearingPoint Institute, welche die Karriereentwicklung von 178 CFOs in den Jahren 2004 bis 2013 analysiert hat. Bei der vergleichenden Betrachtung des STOXX Europe 600 Index über denselben Zeitraum hat die Untersuchung außerdem ergeben, dass CFOs vermehrt in ökonomisch unsicheren Zeiten in den Fahrersitz wechseln.

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Maklervertrag von Vertretern

Ein Versicherungsvertreter wird ebenso in die Pflicht gezogen wie ein Versicherungsmakler, wenn dieser mit dem Kunden Leistungen eines Maklers vereinbart und als solcher auftritt. Die Haftung des Maklers, egal ob dieser eigentlich Versicherungsvertreter ist, beginnt mit schriftlichen oder mündlichen Versicherungsmaklervertragsabschluss. Damit steht dieser gesetzlich auf Kundenseite.

Zur Pflicht des Versicherungsmaklers gehört es, den Kunden ausführlich über alle Risiken und entsprechende Möglichkeiten der Absicherung zu unterrichten. Doch Kunden können durchaus aus Sparsamkeit auf vollkommene Risikoabdeckung verzichten, sie müssen trotzdem eine Aufklärung darüber erhalten.

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