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Neue Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) für Finanzdienstleistungsinstitute Die neuen Vorgaben der BaFin werfen Fragen auf – wie lauten die Antworten?

Institute, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stehen, haben besondere organisatorische Pflichten (§ 25a KWG). Dazu gehört u.a. ein „angemessenes und wirksames Risikomanagement“. Welche Anforderungen hierfür im Einzelnen zu erfüllen sind, wird durch die „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) konkretisiert. Das entsprechende Rundschreiben der BaFin wurde überarbeitet und die Neufassung gilt seit 1. Januar 2013. Auch wenn es teilweise eine Umsetzungsfrist bis Jahresende gibt, ergeben sich bereits jetzt eine Reihe von Fragen in der Umsetzung.

Vorgaben auf europäischer Ebene und Aspekte aus der Verwaltungspraxis der BaFin haben bereits nach zwei Jahren eine Überarbeitung der MaRisk notwendig gemacht. Wesentliche Änderungen finden sich zu den folgenden Themen:

  • Kapitalplanungsprozess,
  • Risikocontrolling-Funktion,
  • Compliance-Funktion und
  • Verrechnungssysteme für Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken.

Zu diesen Themen wurden nicht nur klarstellende Aussagen getroffen, sondern auch bedeutende Anpassungen vorgenommen. Die MaRisk fordern nun, dass jedes Institut einen Prozess zur Planung des zukünftigen Kapitalbedarfs ausweisen muss. Dabei genügt ein einjähriger Betrachtungszeitraum nicht. Erforderlich ist die Betrachtung über mehrere Jahre hinweg. Rechtsanwalt Oliver Korn von der auf Finanzdienstleistungsinstitute spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law stellt hierzu fest: „Eine langfristige Betrachtung ist sinnvoll. Auf diese Weise können frühzeitig Defizite erkannt und erforderliche Kapitalmaßnahmen ergriffen werden. Anders als beim Risikotragfähigkeitskonzept können Institute hier mit nachvollziehbaren Annahmen arbeiten, d.h. wir haben es mit einer geringeren Genauigkeit zu tun“.

Jedes Institut muss über eine Risikocontrolling-Funktion verfügen, die für die unabhängige Überwachung und Kommunikation der Risiken zuständig ist. Die Risikocontrolling-Funktion ist aufbauorganisatorisch bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung von den Bereichen zu trennen, die für die Initiierung bzw. den Abschluss von Geschäften zuständig sind. „Das klingt zunächst einschneidender als es ist. Faktisch dürften nur große Institute eine getrennte Risikocontrolling-Funktion in Form eines exklusiven Risikocontrollers benötigen. Denn kleinere und mittlere Institute dürfen in Abhängigkeit von ihrer Größe und von Art, Umfang, Komplexität sowie Risikogehalt der Geschäfte davon abweichen. Hier wird also dem Proportionalitätsgrundsatz Rechnung getragen“, erläutert Rechtsanwalt Korn.

In den neuen MaRisk setzt sich auch der Prozess zur Stärkung der Compliance-Funktion fort. Durch die Einbettung der Compliance-Anforderungen in den MaRisk wird die Bedeutung der Compliance im Rahmen des Risikomanagements unterstrichen. Dazu der Berliner Anwalt: „Die gestiegene Bedeutung der Compliance ist eine aufsichtsrechtliche Antwort auf die Finanzkrise. Wichtig dabei ist, dass es nach Ansicht der BaFin neben compliance-relevanten Kern-Rechtsgebieten (KWG, WpHG, GwG usw.) auch solche Rechtsgebiete gibt, die die Institute selber als compliance-relevant einstufen bzw. einstufen müssen. Wir sind daher dazu übergegangen, mit unseren Mandanten solche Rechtsgebiete zu identifizieren und in die Compliance einzubeziehen. So hat sich bei einem Institut z.B. die Vertriebspartneranbindung vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells als hochgradig compliance-relevant herausgestellt.“

Nach den neuen MaRisk werden die Vorgaben bezüglich des Umgangs mit Liquiditätsrisiken konkreter gefasst. Institute haben ein geeignetes Verrechnungssystem zur verursachungsgerechten internen Verrechnung der jeweiligen Liquiditätskosten, -nutzen und -risiken einzurichten. „Aber auch hier greift der Proportionalitätsgrundsatz. Daher können Institute mit überwiegend kleinteiligem Kundengeschäft auf Aktiv- und Passivseite und einer stabilen Refinanzierung den Anforderungen auch durch ein einfaches Kostenverrechnungssystem gerecht werden. Davon sollten entsprechende Institute Gebrauch machen“, empfiehlt Rechtsanwalt Korn.

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