Berater

Honoraranlageberatungsgesetz

§ 34 h Gewerbeordnung (GewO) – „Honorar-Finanzanlagenberater“ Mit dem 2013 verabschiedeten Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) gibt es nun die Definition einer neuen Form der honorargestützten neben der bisherigen provisionsgestützten Anlageberatung. Das Gesetz ist bereits am Neufassungsvorschlag der EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) orientiert. Ein wesentlicher Teil des Gesetzes betrifft die Einführung eines neuen, registrierten Berufsbildes, des „Honorar-Finanzanlagenberaters“, in die Gewerbeordnung. Zum 01.08.2014 tritt hierfür der § 34 h GewO in Kraft. Dann gibt es im Finanzanlagenbereich eine ähnliche Konstellation, wie im Versicherungsbereich. Hier § 34 f / § 34 h, dort § 34 d / § 34 e. Jeweils also die Möglichkeit der gesetzlich definierten Honorarberatung.

Im Detail:

Konkretisierung per Verordnung

Die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) wird um Details zu diesem neuen Paragrafen ergänzt.

Ausschließlichkeit

Wer die Zulassung nach § 34 f GewO hat, kann nicht gleichzeitig den § 34 h beantragen. Die Erlaubnis nach § 34 f erlischt mit der Erteilung nach § 34 h.

Analogie zum § 34 f GewO

Die Erlaubnis kann auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34 f Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 beschränkt werden. Hierdurch würde der Statuswechsel vom § 34 f zum § 34 h GewO leicht zu handhaben sein.

Zuwendungsverbot

Der entscheidende Punkt am neuen Berufsbild des Honorar-Finanzanlagenberaters ist, dass dieser ausdrücklich nur vom Kunden für seine Tätigkeit honoriert werden darf. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass der künftig gemäß § 34 h GewO zugelassene Honorar-Finanzanlagenberater keine Zuwendungen von den Finanzproduktgebern erhalten oder anderweitig abhängig sein darf.
Zulässig ist dies nur in Fällen, wo Finanzprodukte nicht zuwendungsfrei am Markt erhältlich sind. Er muss dann aber diese Zuwendungen unverzüglich und ungemindert an den Kunden weitergeleiten. Ansonsten ist der Honorar-Finanzanlageberater darauf angewiesen, dass der Kunde „nur“ beraten werden will oder er passende Finanzanlageprodukte findet, welche jedoch ohne Provisionen vermittelt werden können – sogenannte Nettoprodukte. Wie die Weiterleitung der Zuwendungen steuerlich beim Kunden einzuordnen ist, wird noch diskutiert.
Hinreichender Marktüberblick als Beratungsgrundlage
Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde liegen, ohne dass eine enge Verbindung oder Verflechtung mit den Anbietern oder Emittenten besteht.

Sachkundenachweis

in Sachkundenachweis ist für die Erteilung der Zulassung nach § 34 h GewO erforderlich. Dieser ist identisch mit dem für den § 34 f. Wer bisher den § 34 f hatte, muss einen entsprechenden Nachweis nicht mehr erbringen. Es ist davon auszugehen, dass die Zulassungs- und/oder Registerbehörden jedoch bei denjenigen, welche noch in der Übergangsfrist des § 34 f GewO zum Nachweis der Qualifikation bis 31.12.2014 sind, diese selbstverständlich trotzdem sehen wollen.

Berufshaftpflichtversicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung ist erforderlich. Wer bisher schon den § 34 f hat, muss den Nachweis der Versicherung nicht mehr erbringen. Es ist anzuraten, mit der jeweiligen Versicherung vor einem Statuswechsel unbedingt Kontakt aufzunehmen, um kein Risiko mit dem bedingungsgemäßen Versicherungsschutz einzugehen. Die derzeitigen VSH-Bedingungen kennen den § 34 h GewO noch nicht. Entsprechend sind die Obliegenheiten und Versicherungsleistungen ggf. noch anzupassen.

Erlaubnis / Register

Die Zuständigkeiten werden identisch zu denen beim § 34 f GewO sein. Was wiederum dazu führt, dass der dort bestehende förderale Flickenteppich zementiert und ausgeweitet wird. Die Zuständigkeiten werden je nach Bundesland bei den Gewerbeämtern und / oder IHKen liegen.

Bezeichnungsschutz

Analog zum dann neuen § 36 d WpHG wird man von einem Bezeichnungsschutz des Begriffes Honorar-Finanzanlagenberater (auch in abweichender Schreibweise oder bei Wörtern in denen die Bezeichnung Honorar-Finanzanlageberater enthalten sind) ausgehen können.

Fazit:

Das Gesetz ist mehr ein reiner Begriffsschutz für den Begriff „Honorar-Finanzanlagenberater“ als eine Grundlage für einen Wettbewerb der Entlohnungsmodelle. Denn es ist Finanzanlagevermittlern mit der Genehmigung nach § 34 f GewO damit nicht untersagt, auch gegen Honorar für ihre Kunden tätig zu sein und sogenannte Nettoprodukte zu vermitteln. Entscheidend bei der Zulässigkeit solcher Modelle ist und bleibt die Transparenz gegenüber dem Kunden. Finanzanlagevermittler nach § 34 f GewO sind heute schon gesetzlich verpflichtet, ihre Provisionen und Zuwendungen auszuweisen, so dass auch bei ihnen völlige Transparenz besteht. Die Beantragung der Zulassung nach § 34 h GewO erscheint bei bereits vorhandener Zulassung nach § 34 f GewO aus heutiger Sicht eher einschränkend und ohne Vorteil.

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