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Dr. Wolfgang Kuckertz: Das Gewerbe ABC

Das Gewerbe ABC – der § 34i GewO kommt! Aus Brüssel kommt eine neue Richtlinie, die die Vermittlung von Immobilienfinanzierungsdarlehen regeln wird. Genauer gesagt: ausschließlich Kredite an Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen, die durch eine Hypothek oder durch eine üblicherweise verwendete Sicherheit abgesichert werden. Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (MCD = Mortgage Credit Directive) ist Ende Dezember 2013 in Brüssel in erster Lesung beschlossen worden. Zwei Jahre nach ihrer endgültigen Verabschiedung in Brüssel wird sie dann höchstwahrscheinlich in Deutschland in Kraft treten. Also irgendwann im Laufe des Jahres 2016. Oder anders gesagt: Ziemlich bald. Das Gute: Bei der Umsetzung will sich das federführende Bundeswirtschaftsministerium an den Regelungen zur Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung orientieren. Der § 34i GewO würde sich somit also an den bereits bekannten Spielregeln der §§ 34d und 34f GewO ausrichten. Das würde die Richtlinie gestatten, denn sie sieht vor, dass Vermittler von Darlehen von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Heimatmitgliedstaat überwacht werden und diese für die Zulassung und Registrierung der Vermittler zuständig sein soll. Voraussetzung für die Zulassung soll u.a. sein, dass die Vermittler eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung und einen „guten Leumund“ besitzen müssen. Das bedeutet, dass sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität vorbetraft sein und sich nicht in einem Insolvenzverfahren befunden haben dürfen. Zudem müssen Vermittler von Darlehen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten sowie den Abschluss von Kreditverträgen und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen haben. Lesen Sie den kompletten Artikel

Das Gewerbe ABC – der § 34i GewO kommt!

Aus Brüssel kommt eine neue Richtlinie, die die Vermittlung von Immobilienfinanzierungsdarlehen regeln wird. Genauer gesagt: ausschließlich Kredite an Verbraucher und kleine und mittlere Unternehmen, die durch eine Hypothek oder durch eine üblicherweise verwendete Sicherheit abgesichert werden. Die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge (MCD = Mortgage Credit Directive) ist Ende Dezember 2013 in Brüssel in erster Lesung beschlossen worden.

Zwei Jahre nach ihrer endgültigen Verabschiedung in Brüssel wird sie dann höchstwahrscheinlich in Deutschland in Kraft treten. Also irgendwann im Laufe des Jahres 2016. Oder anders gesagt: Ziemlich bald. Das Gute: Bei der Umsetzung will sich das federführende Bundeswirtschaftsministerium an den Regelungen zur Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung orientieren. Der § 34i GewO würde sich somit also an den bereits bekannten Spielregeln der §§ 34d und 34f GewO ausrichten. Das würde die Richtlinie gestatten, denn sie sieht vor, dass Vermittler von Darlehen von der zuständigen Aufsichtsbehörde im Heimatmitgliedstaat überwacht werden und diese für die Zulassung und Registrierung der Vermittler zuständig sein soll. Voraussetzung für die Zulassung soll u.a. sein, dass die Vermittler eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung und einen „guten Leumund“ besitzen müssen. Das bedeutet, dass sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität vorbetraft sein und sich nicht in einem Insolvenzverfahren befunden haben dürfen. Zudem müssen Vermittler von Darlehen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) in Bezug auf die Gestaltung, das Anbieten sowie den Abschluss von Kreditverträgen und das Erbringen von Beratungsdienstleistungen haben.

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