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BaFin-Mitarbeiter- und Beschwerderegister: Eintritt in die heiße Phase

Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sind ab dem 1. November 2012 gesetzlich verpflichtet, Mitarbeiter und Beschwerden in das entsprechende Register einzutragen. Dazu richtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit ein elektronisches Anzeigeverfahren ein. In dem neuen Register sind Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsbeauftragte und die Compliance-Beauftragte einzutragen und die Einträge aktuell zu halten. Ferner sind Beschwerden über die Mitarbeiter zu melden.

Rechtanwalt Oliver Korn von der auf Finanzdienstleister spezialisierten Rechtsanwaltsgesellschaft GPC Law, stellt hierzu fest: „Die Banken und Finanzdienstleistungsinstitute sehen sich neuen Herausforderungen ausgesetzt. Sie haben sich zügig mit den technischen Anforderungen des elektronisches Anzeigeverfahren vertraut zu machen, um rechtzeitig zum 1. November 2012 die Anzeigen vornehmen zu können“. Die BaFin hat nun zum 1. September 2012 eine Testdatenbank für Meldungen zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister zur Verfügung gestellt. „Die anzeigepflichtigen Unternehmen sollten das Testverfahren nutzen, um die Handhabung des neuen Meldesystems frühzeitig kennenzulernen“, empfiehlt Rechtsanwalt Korn.

Neben den technischen Fragen, bereiten den Banken und Finanzdienstleistungsinstitute aber auch inhaltliche Aspekte Schwierigkeiten. Sie haben rechtlich relevante, aber noch nicht final geklärte Fragen auf dem Tisch und müssen dennoch handeln. “Wir werden aus dem Mandantenkreis z.B. häufig gefragt, wer eigentlich „Mitarbeiter“ ist und wann eine Beanstandung auch wirklich eine „Beschwerde“ im Sinne der WpHG-Mitarbeiteranzeigenverordnung darstellt. Insbesondere kleinere und mittlere Vermögensverwalter ohne eigene Rechtsabteilung sind verunsichert. Die Mitarbeitermeldungen treten langsam in die heiße Phase, da benötigen die betroffenen Unternehmen Handlungssicherheit“, so der Berliner Anwalt.

Hier finden Sie die WpHG Mitarbeiteranzeigeverordnung

Huer finden Sie den § 34d WpHG –  Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte

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