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BGH: Sparkasse hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Banken und Sparkassen müssen Darlehensnehmer klar und verständlich über die Berechnungsmethode einer Vorfälligkeitsentschädigung aufklären. Ist das nicht der Fall, verlieren sie ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung eines Darlehens

© CLLB Rechtsanwälte

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2025 bestätigt. Der BGH entschied, dass eine von Sparkassen verwendete Klausel zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist und der Darlehensnehmer seine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung deshalb zurückverlangen kann.

Damit hat der BGH die Rechte der Darlehensnehmer in puncto Vorfälligkeitsentschädigung ein weiteres Mal entscheidend gestärkt. Schon mit Urteil vom 3. Dezember 2024 hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass eine von Volksbanken verwendete Klausel zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend ist. Gleiches gilt nun auch für eine Sparkassen-Klausel.

„Die Urteile des BGH entfalten eine weitreichende  Wirkung – sowohl für Banken und Sparkassen als auch für Darlehensnehmer. Zwar haben die Kreditinstitute bei der vorzeitigen Ablösung eines Immobiliendarlehens grundsätzlich Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ausgleich für die entgangenen Zinsen. Diesen Anspruch verlieren sie jedoch, wenn sie ihre Kunden nicht ausreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt haben. Konsequenz ist, dass die Darlehensnehmer bei der vorzeitigen Ablösung des Kredits keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen bzw. eine bereits gezahlte Entschädigung zurückfordern können“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.

In dem aktuellen Verfahren am BGH hatte der Kläger 2016 ein Immobiliendarlehen über rund 135.000  Euro mit einer Zinsbindung von zehn Jahren abgeschlossen. Als er das Darlehen vorzeitig zurückzahlte, forderte die Sparkasse eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von etwa 7.600 Euro. Diese zahlte der Kläger unter Vorbehalt und verlangte später die Rückerstattung, weil er die vertraglichen Informationen zur Berechnung der Entschädigung für unzureichend hielt.

Der BGH gab dem Darlehensnehmer recht. Er stellte klar, dass ein Kreditinstitut nur dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen darf, wenn es dem Verbraucher im Vertrag vorab klar und verständlich erläutert  hat, wie diese Entschädigung berechnet wird. Hier habe die Sparkasse unter dem Punkt 10.2 zwar eine Berechnungsmethode dargestellt, diese sei inhaltlich aber zu vage. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass die sog. Aktiv/Passiv-Methode angewendet werde, bei der die vorzeitig zurückgezahlte Darlehenssumme fiktiv in sichere Kapitalmarkttitel wie Pfandbriefe angelegt werde. Allerdings fehle es an einer klaren Darstellung, wie genau der Zinsunterschied zwischen dem ursprünglichen Darlehenszins und der Wiederanlagerendite in die Berechnung eingeht, bemängelten die Karlsruher Richter.

Diese abstrakte Darstellung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei für den Darlehensnehmer nicht transparent genug. Dies führe dazu, dass die Sparkasse ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verloren habe. Die Zahlung sei somit ohne rechtlichen Grund erfolgt, so dass der Darlehensnehmer Anspruch auf die Rückzahlung seiner bereits geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von rund 7.600 Euro habe, entschied der BGH.

Der BGH hat nun Klauseln in Darlehensverträgen der Volksbanken und Sparkassen als unzureichend bewertet. „Es kann davon ausgegangen werden, dass noch weiteren Banken ähnliche Fehler unterlaufen sind, so dass Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung leisten müssen“, so Rechtsanwalt Sittner.

Seit dem 21. März 2016 sind Kreditinstitute verpflichtet, Angaben zum Kündigungsrecht des Kreditnehmers, zur Laufzeit des Darlehens und zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu machen. Sind die Angaben unzureichend, kann die Bank bzw. Sparkasse ihren Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung verlieren.

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