Unverändert blieben die Übergangsregelungen für Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen. Diese müssen eine Erlaubnis gem. §34f GewO Kategorie III (Vermögensanlagen) bis zum sechsten Monat nach Gesetzesverkündigung (also wahrscheinlich bis Anfang Dezember 2015) beantragt haben. Wenn noch der Sachkundenachweis fehlen sollte, kann dieser sogar bis 12 Monate nach Gesetzesverkündigung nachgereich werden.
Vermittler von unter das Gesetz fallenden Direktinvestments wurde hingegen keine Übergangsfrist eingeräumt. Dieses wurde nun durch den Finanzausschuss korrigiert, der eine Frist bis zum 15.10.2015 ins Gesetz eingebracht hat. Ab dem 16.10.2015 müssen Vermittler von Direktinvestments somit eine gültige § 34f Erlaubnis der Kategorie III (Vermögensanlagen) vorliegen haben.
„Wir begrüßen diese Klarstellung sehr, zumal wir hier wohl als einziger Vermittlerverband diese Gefahr gesehen und kommuniziert hatten. So haben wir in unseren Gesprächen im Bundestag und in gleich drei zuständigen Ministerien stets darauf hingewiesen, dass die Vermittler von Containern wohl schlicht vergessen wurden und eine Übergangsfrist auch für diese gefordert“, so AfW-Vorstand Frank Rottenbacher.
Vermittler dieser Produktgruppen sind nun aufgefordert, diese Fristen zu beachten und sich bei Bedarf rechtzeitig um eine VSH sowie das Ablegen der nötigen Sachkundeprüfung „Finanzanlagenfachfrau/-mann IHK“ in der Kategorie „Vermögensanlagen“ zu kümmern.