Ganz oben auf der Tagesordnung stand die Wahl eines gemeinsamen Vertreters, der die Interessen der Gläubiger im Insolvenzverfahren vereinen soll. Zu der Wahl kam es jedoch nicht, da der Insolvenzrichter Erwin Gerster die Sitzung, die von gegenseitigen Bezichtigungen und Anfeindungen der Teilnehmer bestimmt war, um 17:30 Uhr unterbrechen musste. Zu den Problemen beim Anlass, die für eine Verspätung von zwei Stunden sorgten, kamen technische Probleme hinzu: Anwälte, die teilweise bis zu 3000 Anleger vertreten haben, haben nur einen Stimmzettel bekommen, obwohl die Anwälte die Möglichkeit haben sollten, für jeden Anleger einzeln abstimmen zu können.
Beim Bericht des Insolvenzverwalters zum Stand des Verfahrens blieb es in der Halle wohl noch ruhig, bis in der Fragerunde eine gespannte Stimmung aufkam. Die Anwälte der Anleger halten die Wahl und überhaupt die Institution eines gemeinsamen Vertreters für überflüssig und werfen dem Insolvenzverwalter vor, die Anleger in der Einladung falsch informiert zu haben. Dazu wird behauptet, dass die Rechtspflegerin, die die Versammlung leitete, einen großen Beitrag zu der gespannten Stimmung geleistet hätte. Sie hätte sich an der Tagesordnung unnötig streng festgehalten und wäre auf die berechtigten Fragen gar nicht eingegangen. Darum wurde von einem Anlegeranwalt ein Befangenheitsantrag gegen die Rechtspflegerin gestellt, dem sich andere Anwälte angeschlossen haben. Der Insolvenzrichter unterbrach schließlich zwecks eingehender Prüfung dieses Antrags die Sitzung.
Ein neuer Termin steht zwar noch nicht fest. Dem Insolvenzverwalter zufolge ist es wahrscheinlich, dass die Veranstaltung am 30. Juni fortgesetzt wird – dem Termin, an dem eigentlich die große Gläubigerversammlung aller Fubus-Anleger stattfinden sollte. Das Unternehmen hatte neben Orderschuldverschreibungen auch Genussrechte und Nachrangdarlehen emittiert, dazu kommen einige wenige weitere Gläubiger.
Anlegeranwälte verlangen, dass der Insolvenzverwalter die Anleger in einem Rundschreiben ausreichend informiert und drohen mit einem Antrag auf Abwahl des Insolvenzverwalters, wenn er seine Vorgehensweise nicht ändert.