Für Arbeitgeber ist es unabdingbar sich dezidiert mit den rechtlichen Hintergründen von Betriebsrentenversprechen auseinanderzusetzen, um den Arbeitnehmern umfassende Informationen darzulegen. Gerade das interdisziplinäre Zusammenwirken von unterschiedlichen Rechtsbereichen führt im Rahmen der bAV dazu, dass viele unternehmensinterne Anwender diesem Bereich mit einigem Unbehagen gegenüberstehen. Denn nicht nur die zivil- und arbeitsrechtlichen Anforderungen an die „bAV“ sind enorm – auch die steuer-, sozialversicherungs-, bilanz- und datenschutzrechtlichen Verwaltungsanforderungen samt den einhergehenden Fragen zur effizienten Abwicklung der Entgeltabrechnung stellen die Unternehmen vor zumeist kaum noch nachzuvollziehende Pflichtaufgaben.
Um Beratungsdienstleistungen im Bereich der bAV für ihre Belegschaft zu gewährleisten, bedienen sich Arbeitgeber häufig Unternehmen, die sich auf den Bereich der betrieblichen Altersversorgung spezialisiert haben, berichtete Herr Sebastian Uckermann, Geschäftsführer der Kenston Services GmbH in Köln auf der diesjährigen Messe „Zukunft Personal“ am 22.9.2011 im Rahmen seines Vortrages „Pulverfass betriebliche Altersversorgung“. Uckermann weiter: „Damit Arbeitgeber die Haftungsgefahren umgehen können muss der Beratungsprozess rechtlich sauber gestaltet werden. Denn bei der Einrichtung einer Betriebsrente für die Belegschaft entsteht ein zweistufiges Beratungsverhältnis. Im Regelfall werden Arbeitgeber zunächst Beratungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, um sich über einen sinnvollen Durchführungsweg zu informieren. Nach einer entsprechenden Auswahl werden dann die interessierten Arbeitnehmer über die zur Verfügung gestellten Alternativen unterrichtet. Mangels fehlender Aufklärung unterschätzen Firmen jedoch oftmals, dass sich die genannte Arbeitgeberberatung zumeist im Bereich der erlaubnispflichtigen Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befindet, die grundsätzlich nur durch zugelassene Rechtsberater erbracht werden darf. Dieser rechtsberatende Hintergrund resultiert für Arbeitgeber aus der arbeitsrechtlichen Verpflichtung als Versorgungsschuldner, die durch eine erteilte betriebliche Versorgungszusage ausgelöst wird.“
Qualifizierte Beratung im Rahmen der bAV lässt sich somit nur mittels strikter Kompetenzverteilung erbringen. Daher gehört die Einrichtung von Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung ausschließlich in die Hände von qualifizierten und befugten Rechts- und Steuerberatern. Der Deutsche bAV Service koordiniert vor diesem Hintergrund eine umfassende Haftungsauslagerung für Arbeitgeber.
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