Wirtschaft

Provisionsdeckel – Immobilienrechtler Bethge hat verfassungsrechtliche Bedenken

Deckelung der Provision in Konflikt mit Art. 2 I GG - Diskutierte 2 Prozent verstoßen gegen Grundrecht auf Vertragsfreiheit

witwiccan / Pixabay

Der auf Immobilien spezialisierte Rechtsanwalt und Notar Uwe Bethge sieht beim aktuellen Vorstoß von Justizministerin Katarina Barley (SPD) zur Deckelung der Maklerprovision Konflikte mit dem Grundgesetz. Insbesondere greift eine gesetzliche Regulierung der Provisionshöhe in das grundrechtlich verbriefte Recht der Vertragsfreiheit und Privatautonomie ein.

Uwe Bethge, Gründer von bethge I immobilienanwälte sagt: „Eine generelle Deckelung der Provision bei sämtlichen Immobilientransaktionen ist mit dem Rechtsgrundsatz der Vertragsfreiheit nicht in Einklang zu bringen. Hier wird in Artikel 2 des Grundgesetzes eingegriffen, der Vertragsfreiheit und Wettbewerbsfreiheit garantiert. Eine ausnahmslose Begrenzung auf 2 Prozent des Kaufpreises dürfte einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen Art. 2 I GG darstellen.“

Justizministerin Katarina Barley (SPD) hat jüngst einen Vorschlag der Grünen-Fraktion im Bundestag aufgenommen, das sog. „Bestellerprinzip“ auch auf Immobilienkaufverträge anzuwenden und hält sogar ein Preislimit von Maklerprovisionen in Höhe von pauschal 2 Prozent für denkbar.

Veronika Thormann, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Kanzlei bethge: „Der Ansatz der Bundesregierung zielt in die falsche Richtung. Die bessere Lösung ist eine bundeseinheitliche Senkung der Grunderwerbssteuer, zum Beispiel auf 3,5 Prozent. Hiermit würden Immobilienkäufer deutlich entlastet und die Senkung dieser Kaufnebenkosten fällt auch tatsächlich in den gestalterischen Spielraum der Ministerien.“

(bethge)

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