Wirtschaft

ARAG Verbrauchertipps zum Jahreswechsel

Gesetzesänderungen und Neuregelungen für 2022 auf einen Blick

Tumisu / Pixabay

Ob Rasierapparat, Handy oder Toaster – Supermärkte, Discounter und andere Lebensmitteleinzelhändler mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 m² müssen spätestens ab Sommer 2022 Elektroaltgeräte zurücknehmen. Bei kleinen Geräten, wie beispielsweise einer Taschenlampe, gilt die Rücknahmepflicht nach Auskunft der ARAG Experten unabhängig vom Neukauf eines Produktes, größere Altgeräte müssen dagegen nur zurückgenommen werden, wenn ein entsprechender neuer Artikel gekauft wird. In Kraft tritt diese Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes bereits am 1. Januar. Ziel ist es, die Recyclingrate bei elektronischen Geräten zu verbessern, da noch zu viele Altgeräte vergessen in Schubladen lagern, im Restmüll enden oder gar illegal vermarktet werden. So werden Schadstoffe nicht verlässlich ausgeschleust und wertvolle Rohstoffe können nicht zurückgewonnen werden. Für den stationären Handel und Online-Händler gilt die Rücknahmepflicht von Elektroaltgeräten bereits seit 2016.

+++ Hersteller müssen Updatepflicht gewährleisten +++

Um Verbraucher beim Kauf digitaler Produkte besser zu schützen, müssen Hersteller ab 1. Januar 2022 eine regelmäßige Update-Pflicht beispielsweise für Tablets, Apps, Smartphones oder auch vernetzte Haushaltsgeräte gewährleisten. Wer die Einhaltung überwacht oder wie oft Aktualisierungen erfolgen müssen, ist nach Auskunft der ARAG Experten in den neuen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches allerdings nicht eindeutig geregelt. Eine weitere Neuerung für Verbraucher: Bei Kaufverträgen wird die Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

+++ Mehr Geld für die Pflege +++

Nach Auskunft der ARAG Experten steigen ab 1. Januar 2022 für die Pflegegrade 2 bis 5 die Pflegesachleistungen um fünf Prozent. Der entsprechende Monatsbetrag für den Pflegegrad 2 wird damit auf 724 Euro erhöht, beim Pflegegrad 3 gibt es 1.363 Euro, bei Pflegegrad 4 sind es 1.693 Euro und beim Pflegegrad 5 liegt der monatliche Betrag für Sachleistungen bei 2.095 Euro. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um zehn Prozent auf 1.774 Euro angehoben wird. Das Pflegegeld bleibt dagegen unverändert. Auch bei der stationären Pflege gibt es im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) Änderungen: Der Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil bei der Versorgung im Pflegeheim steigt ab 1. Januar ebenfalls. Im ersten Jahr übernimmt die Pflegekasse fünf Prozent, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und in den folgenden Jahren 70 Prozent des Eigenanteils.

+++ Pfandpflicht wird erweitert +++

Wer beispielsweise gerne Obst- und Gemüsesäfte, Energydrinks oder alkoholische Mischgetränke mag, muss – sofern diese Getränke in Einwegplastikflaschen verpackt sind – bald 25 Cent mehr zahlen, denn ab Januar 2022 wird die Pfandpflicht erweitert. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, so bleibt z. B. Milch in PET Flaschen vorerst pfandfrei. Dosen werden nach Auskunft der ARAG Experten hingegen ausnahmslos pfandpflichtig. Beim Getränkepfand gilt für schon im Verkehr befindliche Verpackungen eine Übergangsfrist bis Anfang Juli. Auch leichte Kunststofftragetaschen dürfen mit Beginn nächsten Jahres nicht mehr an Kunden herausgegeben werden.

+++ Mehr Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II +++

Ab Januar steigen die Regelsätze für Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Alleinstehende Erwachsene erhalten dann 449 Euro im Monat, das sind drei Euro mehr. Nach Auskunft der ARAG Experten erhalten auch Kinder und Jugendliche, die Anspruch auf staatliche Leistungen haben, mehr Geld. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren steigt der Satz ebenfalls um drei Euro auf 376 Euro, für Kinder von sechs bis 13 Jahren gibt es zwei Euro mehr, also 311 Euro pro Monat. Kinder unter sechs Jahren erhalten mit 285 Euro ebenfalls zwei Euro mehr. Zudem erhöht sich die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf im ersten Schulhalbjahr um einen auf 104 Euro und im zweiten Schulhalbjahr um 50 Cent auf dann 52 Euro.

+++ Garantiezins für Rentenversicherungen sinkt +++

Statt 0,9 Prozent dürfen Versicherer von Renten- und Lebensversicherungen bei Neuverträgen, die ab dem 1. Januar 2022 abgeschlossen werden, nur noch 0,25 Prozent Zinsen versprechen. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten für Lebensversicherungen, betriebliche Altersvorsorge sowie Riester- und Rürup-Rentenverträge. Die garantierten Zinsen erhalten Verbraucher dabei nicht auf die eingezahlten Beträge, sondern nur auf den Sparanteil. Von den gezahlten Beiträgen werden vor der Verzinsung anfallende Kosten für Provisionen, Verwaltungsgebühren und Kosten für eventuell enthaltene Todesfallabsicherungen abgezogen.

+++ EEG-Umlage wird gesenkt – gut für Strompreise +++

Um rund 43 Prozent sinkt die EEG-Umlage auf Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab Januar 2022. Dann wird nach Angaben der ARAG Experten für die Kilowattstunde Strom nur noch ein Aufpreis von 3,7 statt 6,5 Cent fällig. Damit erreicht die Umlage, mit der der Ausbau der Erneuerbaren Energien finanziert wird, das Niveau von 2012. Bundesminister a. D. Peter Altmaier erwartet, dass die Energieversorger diese Preissenkung an ihre Stromkunden weitergeben. Ziel ist die möglichst schnelle Abschaffung der Umlage, um Endverbraucher zu entlasten.

+++ Führerscheine müssen getauscht werden +++

Um Missbräuche zu verhindern, müssen EU-weit alle Pkw- und Motorrad-Führerscheine verpflichtend in einheitliche und fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Betroffen sind sowohl Papier- als auch Scheckkartenformate, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Der Umtausch muss auf der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden. Dazu sind weder eine erneute Prüfung noch eine Gesundheitsuntersuchung nötig. Nach Auskunft von ARAG Experten beginnt der stufenweise Prozess mit Führerscheinen, die zwischen 1953 und 1958 ausgestellt wurden. Sie müssen bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Weil es aufgrund der Corona-Pandemie aktuell schwierig sein kann, einen Termin bei der Führerscheinstelle zu bekommen, gilt hier allerdings eine verlängerte Frist bis zum 19. Juli 2022. Spätestens dann muss der Umtausch aber erfolgt sein. Denn wer weiterhin mit alten Papieren unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der Umtauschprozess endet am 19. Januar 2033. Bis dahin müssen dann Führerscheine aus den Jahren 2012 und 2013 sowie ganz alte Führerscheine, die vor 1953 ausgestellt wurden, umgetauscht sein. Der neu ausgestellte Führerschein ist auf 15 Jahre befristet und muss nach Ablauf dieser Gültigkeit erneuert werden. So soll eine Aktualisierung von Namen und Lichtbild sichergestellt werden. Wer wann umtauschen muss, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in zwei Tabellen zusammengefasst . Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es jederzeit möglich ist, den Führerschein auch schon vor der eigentlichen Frist freiwillig umzutauschen.

+++ Corona-Zuschlag zur Pflegeversicherung +++

Um die Mehrausgaben durch die Corona-Pandemie zu finanzieren, hat der Gesetzgeber einen auf das Jahr 2022 befristeten Corona-Zuschlag für die private Pflegeversicherung eingeführt. Danach müssen alle beitragspflichtigen Versicherten, die keinen Beihilfeanspruch haben, 3,40 Euro mehr pro Monat zahlen, was einer Mehrbelastung von knapp 41 Euro für das nächste Jahr entspricht. Wer angestellt ist, bekommt die Hälfte des Zuschlags vom Arbeitgeber. Versicherte mit Beihilfeanspruch müssen einen monatlichen Zuschlag von 7,30 Euro zahlen, also rund 88 Euro für das Jahr 2022.

+++ Nahrungsmittelpreise verteuern sich weiter +++

2021 war ein teures Jahr für Verbraucher. Die Preise für Nahrungsmittel haben sich um über vier Prozent erhöht, Verbrauchsgüter verteuerten sich sogar um knapp neun Prozent. Auch nächstes Jahr werden die Lebensmittelpreise nach Ansicht der ARAG Experten wieder steigen. Die Bundesbank geht davon aus, dass die Inflationsrate noch bis Mitte 2022 über zwei Prozent betragen könnte, was weitere Preiserhöhungen bedeuten würde.

+++ Minijobber benötigen Steuer-ID +++

Arbeitgeber, die gewerbliche Minijobber beschäftigen, müssen ab 2022 deren Steuer-Identifikationsnummer an die Minijob-Zentrale übermitteln. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal abgeführt oder der Minijobber individuell nach seiner Lohnsteuerklasse besteuert wird. Die Steuer-ID ist eine persönliche Nummer, die aus elf Ziffern besteht und auf der Lohnsteuerbescheinigung oder dem Einkommensteuerbescheid angegeben ist. Die Identifikationsnummer wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Wer seine ID verlegt, verloren oder vergessen hat, kann sie nach Auskunft der ARAG Experten erneut über das Bundeszentralamt für Steuern online beantragen, was allerdings bis zu zehn Wochen dauern kann.

+++ Neue Beitragsbemessungsgrenzen +++

Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, werden jedes Jahr die Bemessungsgrenzen für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Für 2022 steigt diese Grenze in der allgemeinen Rentenversicherung für Ostdeutschland um 50 Euro auf 6.750 Euro monatlich; in den alten Bundesländern sinkt die Grenze um 50 Euro von 7.100 auf 7.050 Euro im Monat. Für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze nach Auskunft der ARAG Experten in den neuen Bundesländern um 100 Euro auf 8.350 Euro und in den alten Ländern sinkt sie um 50 Euro auf 8.650 Euro. Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hingegen unverändert bei 64.350 Euro im Jahr. Auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ändert sich nicht und beläuft sich weiter auf 58.050 Euro.

+++ Krankschreibung per Video möglich +++

Wer krank ist, kann sich ab Januar auch von einem Arzt per Videosprechstunde für bis zu drei Kalendertage krankschreiben lassen, in dessen Praxis er zuvor nicht Patient war. Bisher galt: Nur wer bereits Patient in der Praxis war, durfte per Videosprechstunde von diesem Arzt für bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Das ist auch weiterhin so möglich. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass Folgekrankschreibungen per Video nur dann möglich sind, wenn die erste Krankschreibung nach einem persönlichen Besuch in der Praxis stattfand. Zudem besteht kein Anspruch auf eine Videosprechstunde. Möchte der Arzt seinen Patienten persönlich sehen, um ihn zu untersuchen, muss der Patient dem Arztwunsch folgen, um eine Krankschreibung zu bekommen.

(ARAG)

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