Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
„Wer für die Wege zur Arbeit über weite Strecken öffentliche Verkehrsmittel nutzt, sollte seinen Steuerbescheid genau prüfen“ rät Jörg Strötzel, Vorstandsvorsitzender des größten deutschen Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH). Denn den Programmierern der Finanzverwaltung ist bei der letzten Software-Überarbeitung ein Fehler unterlaufen.
Prinzipiell wird für jeden Tag, an dem die Arbeitsstätte aufgesucht wird, eine Pendlerpauschale von 0,30 Euro je vollem Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt. Allerdings gibt es zwei Besonderheiten, wenn Wegstrecken zur Arbeit nicht mit dem Pkw zurückgelegt werden. Zum Einen können bei Nutzung von Bus, Bahn usw. statt der Pauschale auch die höheren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Zum Anderen ist die Entfernungspauschale für die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahrenen Strecken auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
Dieser Jahreshöchstbetrag wird in der aktuellen Programmversion jetzt fehlerhaft in Tageshöchstbeträge umgerechnet, indem die 4.500 Euro durch die Arbeitstage im Jahr geteilt werden. So ergibt sich z.B. bei 225 Arbeitstagen ein Tageshöchstsatz von 20 Euro. Wenn man über das volle Jahr dieselbe Strecke fährt, spielt das keine Rolle. Zu falschen Berechnungen kommt es nur, wenn innerhalb eines Jahres – wegen eines Umzugs oder eines Stellenwechsels – kurze und weite Wegstrecken zusammen treffen.
Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise von Januar bis März an 55 Tagen 20 Kilometer und von April bis Dezember an 170 Tagen 80 Kilometer mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, errechnet das Finanzamt eine Pendlerpauschale von 330 Euro für die ersten drei Monate (55 Tage x 20 Kilometer x 0,30 Euro) und von 3.400 Euro für die übrigen neun Monate (170 Tage x 20 Euro Tageshöchstsatz). Das sind zusammen 3.730 Euro. Richtig wäre es aber, die Pauschale für die letzten neun Monate zunächst „normal“ mit 170 Tagen x 80 Kilometer x 0,30 Euro zu berechnen und die sich daraus ergebenden 4.080 Euro zu den 330 Euro für die ersten drei Monate zu addieren. Insgesamt ergibt sich dann eine Entfernungspauschale von 4.410 Euro, die unter dem Jahreshöchstbetrag von 4.500 Euro bleibt und daher voll abziehbar ist.