Versicherungen

Versorgungsausgleich bei Tod des Ausgleichsberechtigten: in vielen Altfällen neue Rückabwicklungsmöglichkeit

1977 wurde der Versorgungsausgleich in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt, im Jahr 2009 wurde er umfassend reformiert.

Bei einer Scheidung sollen die von Ehemann und Ehefrau während der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Altersversorgung gerecht geteilt werden (im Grundprinzip hälftig). Bei einer Ehescheidung findet daher regelmäßig auch ein Versorgungsausgleichsverfahren statt.

Was geschieht jedoch, wenn der durch den Versorgungsausgleich Begünstigte später, also nach der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, verstirbt?

Das bekannte Standard-Prozedere nach § 37 VersAusglG / § 4 VAHRG:

Diesen Fall regelt § 37 VersAusglG: hiernach kann der Ausgleichspflichtige beim jeweiligen Versorgungsträger beantragen, dass der Versorgungsausgleich ausgesetzt wird, wenn der Verstorbene aus dem übertragenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Leistungen bezogen hat. Die Vorläufernorm (bis 2009) des § 4 VAHRG sah eine entsprechende Höchstbezugsdauer von 2 Jahren vor. Der Versorgungsträger entscheidet selbst über die entsprechenden Anträge in einem Verwaltungsverfahren. Im Anschluss ist dann – je nach Versorgungsträger – der Rechtsweg zu den Verwaltungs- oder Sozialgerichten eröffnet.

Neu und kaum bekannt – Rückabwicklung in zahlreichen Altfällen auch auf anderem Weg möglich:

In zahlreichen Übergangsfällen, in denen Versorgungsausgleich noch nach dem alten, bis 2009 geltenden Recht entschieden wurde, ist die Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Tod des Ex-Gatten nach § 37 VersAusglG / § 4 VAHRG letztlich aber nicht abschließend. In vielen dieser Übergangsfälle – und das ist kaum bekannt – kann mittlerweile durch eine Umstellung der alten Versorgungsausgleichsentscheidung auf neues Recht in einem familiengerichtlichen Abänderungsverfahren im Ergebnis erreicht werden, dass der Versorgungsausgleich für die Zukunft unterbleibt bzw. rückgängig gemacht wird, und zwar auch bzw. insbesondere dann, wenn die in § 37 VersAusglG / § 4 VAHRG vorgesehene maximale Bezugsdauer überschritten wurde und/oder entsprechende Anträge nach § 37 VersAusglG / § 4 VAHRG bereits abgelehnt wurden.

Ob ein solcher Antrag (jenseits der allgemeinen Zulässigkeit) Aussicht auf Erfolg verspricht und im Einzelfall ratsam ist, muss vor Antragstellung aber genau geprüft werden. Es gibt eine Vielzahl von Risiken, die ein entsprechender familiengerichtlicher Abänderungsantrag zum Versorgungsausgleich mit sich bringt und die es im Vorfeld zu überprüfen und möglichst auszuschließen gilt, das geht bis zum möglichen Totalverlust der Rente. Ein solcher Abänderungsantrag gehört daher in die Hände eines Profis, z.B. der Kanzlei Dr. Mayer & Kügler, dank derer Unterstützung wir Sie über diesen Sachverhalt informieren können, damit er nicht zum „Eigentor“ wird.

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