Versicherungen

Versichert bei Demenz – die wichtigsten Fragen

Demenz im Alter kann jeden treffen. Wenn Erwachsene geistig wieder zu Kindern werden, hat man meist anderes im Kopf als Versicherungen.

Deshalb hier eine kleine Übersicht – erstellt mit Hilfe der Gothaer Experten, wie es sich bei Demenz mit der Absicherung durch verschiedene Versicherungen verhält:

Versicherungen allgemein: Muss mein Versicherer von der Erkrankung wissen?

Generell gilt: Die Versicherung muss nicht wissen, dass der Versicherte an Demenz erkrankt ist. Es besteht kein Einfluss auf den Versicherungsschutz oder den Beitrag. Auch gekündigt werden kann der Vertrag nicht. Anders verhält es sich, wenn eine Versicherung neu abgeschlossen werden soll. Eine Frage nach einer Demenz-Erkankung muss wahrheitsgemäß beantwortet werden, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Da die meisten Versicherungen in der Regel aber schon in jungen Jahren abgeschlossen werden, stellt sich das Problem normalerweise nicht.

Haftpflicht: Was ist, wenn mein demenzkrankes Familienmitglied einen Schaden anrichtet?

Bei Schäden, die durch einen Demenzkranken verursacht werden, ist die gesetzliche Grundlage ähnlich wie bei deliktunfähigen Kindern. Weil sich beide Personengruppen über ihr Handeln oft nicht vollständig bewusst sind, können sie auch nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (§ 827 BGB)*. Folglich fällt auch die gesetzliche Schadenersatzpflicht weg, sodass auch Haftpflichtversicherungen nicht Ersatz leisten müssen. Die Praxis sieht zum Glück etwas besser aus:

„Während zwar viele Versicherer immerhin die Deliktunfähigkeit von Kindern wieder in ihren Versicherungsschutz mitaufgenommen haben, ist die Erweiterung auf deliktunfähige Personen allerdings noch selten. Die Gothaer sieht bei Schäden, die von Demenzkranken verursacht werden und daher nicht ersatzpflichtig sind, aber ein ähnliches Konfliktpotential wie bei deliktunfähigen Kindern. Solche Fälle spielen sich häufig im Freundes- oder Familienkreis ab, einem Bereich, in dem die Versicherungsnehmer Schäden nicht abgewehrt sondern reguliert haben möchten. Um dies zu unterstützen haben wir unseren Versicherungsschutz entsprechend ausgedehnt. Wir wollen damit der besonderen Situation, der Erkrankte und deren Familien ausgesetzt sind, Rechnung tragen“ erklärt Konrad Göbel, Haftpflichtexperte der Gothaer.

Kfz-Versicherung: Mit Demenz ans Steuer?

Bereits im frühen Stadium einer Demenz lassen Konzentration, Orientierungssinn und Reaktionsgeschwindigkeit der Betroffenen nach. Entfernungen und Geschwindigkeiten können dann nicht mehr richtig eingeschätzt, komplexe Situationen nicht mehr richtig bewertet werden. Die Krankheit wird schleichend schlimmer, die Betroffenen bekommen das meist nicht mit.

„Aufgrund der Fahruntüchtigkeit sollte sich kein Demenzkranker mehr ans Steuer setzen. Richtet er mit seinem Auto dennoch einen Schaden an, so hat das Verkehrsopfer gegen den Halter des Fahrzeugs selbst dann einen Schadenersatzanspruch, wenn der Fahrer infolge einer Demenz deliktunfähig gewesen sein sollte. So sieht es das strenge Straßenverkehrsgesetz vor. Eine Demenzerkrankung des Schadenverursachers hat also auf eine Entschädigung des Unfallopfers durch den Kfz-Versicherer keinen Einfluss. Ob der Versicherer seine Leistung vom Schadenverursacher zurückfordern kann, hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab“, so Armin Eckert, Experte für Kfz-Versicherungen bei der Gothaer.

Doch eine Entschädigung für das Opfer kann das verursachte Leid nicht mehr ungeschehen machen. Wichtig ist daher, Verantwortung zu zeigen und die Fahrtüchtigkeit zu überprüfen. Vor allem die Angehörigen sind gefordert, mit Fingerspitzengefühl dem Betroffenen die Situation aufzuzeigen und schließlich bei Bedarf die Abgabe des Führerscheins anzustreben.

Unfallversicherung: Was muss ich bei Demenz beachten?

Generell haben ältere Menschen natürlich ein höheres Unfallrisiko. Dennoch sind Demenzkranke am Anfang ihrer Erkrankung noch ganz normal versichert. Stürzt man unglücklich, sodass Spätfolgen entstehen, leistet die Private Unfallversicherung die vereinbarten Leistungen.
Anders sieht es aus, wenn man sich bereits in einer der offiziellen Pflegestufen befindet. Ab Pflegestufe 2 zählt man bei fast allen Unfallversicherern zum Kreis der sogenannten nicht-versicherbaren Personen. Die Unfallversicherung greift in solchen Fällen nicht mehr.

Hausratversicherung: Mit Demenz sicher zuhause

„Wenn Demenzkranke vergessen, bei Regen das Fenster zu schließen oder beim Verlassen des Hauses abzusperren, ist der Hausrat gefährdet. Rechtlich gesehen wird eine Demenzerkrankung aber nicht als sogenannte Gefahrenerhöhung gesehen und hat deshalb grundsätzlich keinen Einfluss auf die Hausratversicherung“, erklärt Petra Schindler, Expertin für Hausratversicherungen bei der Gothaer. Dennoch gelten natürlich dieselben Bedingungen wie für jeden anderen auch: Stand beispielsweise bei einem Einbruch mit Diebstahl die Haustür offen, gibt es oft nicht den vollen Ersatz für die gestohlenen Gegenstände. Daher sollten Angehörige sich überlegen, zu welchem Zeitpunkt das Alleinewohnen für den Erkrankten zu unsicher wird und professionelle Betreuung nötig ist.

Pflege: Welche Möglichkeiten gibt es zur Absicherung von Demenzkranken?

Viele Demenzkranke sind noch recht rüstig. Sie sind zwar in ihren geistigen und sozialen Kompetenzen eingeschränkt, meistern ihren Alltag aber noch relativ selbstständig. Bei der Diagnose kann aber die Pflegestufe 0 beantragt werden, die ein monatliches Betreuungsgeld von 120 Euro oder bis zu 225 Euro an Sachleistungen bietet. Verglichen mit den tatsächlichen Kosten des Pflege- und Betreuungsaufwandes Demenzkranker reichen diese gesetzlichen Leistungen bei weitem nicht aus. Zur adäquaten Absicherung des erhöhten Betreuungsbedarfs von Demenzkranken ist eine private Pflegeversicherung mit hoher Flexibilität zwingend erforderlich. Die Gothaer bietet hier drei Varianten mit unterschiedlichen Beitrags- und Leistungshöhen an. Durch eine flexible Tarifgestaltung kann man günstig einsteigen und später das Pflegetagegeld bei zahlreichen Lebensereignissen immer wieder an die sich ändernden Ansprüche anpassen.

*§ 827 – Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.

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