Seit 2007 besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und seit 2009 in der privaten Krankenversicherung (PKV) eine Versicherungspflicht für alle in Deutschland lebenden Personen. Die Finanzierung erfolgt sowohl in der GKV als auch in der PKV hauptsächlich durch die Beiträge der Versicherten. Allerdings unterscheiden sich die Finanzierungsmodelle beider Systeme.
Die zu zahlenden Beiträge in der GKV hängen in erster Linie vom Einkommen des Versicherten ab. Die Beitragsfinanzierung der GKV basiert somit auf dem sogenannten Solidaritätsprinzip: Wer mehr verdient, zahlt auch höhere Beiträge. Aus den laufenden Beitragseinnahmen werden unmittelbar die laufenden Versicherungsfälle finanziert. Das maximale Einkommen, welches zur Berechnung vom Beitrag für die GKV herangezogen wird, definiert die Beitragsbemessungsgrenze. Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen.
Anders als die GKV basiert die PKV auf dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Die Beiträge für Privatversicherte hängen stark davon ab, in welchem Alter die PKV abgeschlossen wird, welchen Tarif man wählt und wie es um die eigene Gesundheit steht. Im Allgemeinen gilt: Je früher man in die PKV eintritt, desto niedriger sind die Prämien.
PREMIUMSCHUTZ ZUM ANGEMESSENEN PREIS
Den Leistungsanspruch eines GKV-Versicherten regelt das Fünfte Sozialgesetzbuch. Es gibt jedoch keinen wirklichen GKV-Leistungskatalog. Die Leistungen der GKV „müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§ 12 SGB V). Die individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) wie zum Beispiel Zusatzvorsorgeuntersuchungen gehören nicht zur GKV-Standardleistung und müssen privat bezahlt werden. Darüber hinaus können die GKV-Leistungen vom Gesetzgeber angepasst, erweitert oder auch gekürzt, werden. Einige Krankenkassen können aber ihr Leistungsspektrum, zum Beispiel durch Bonus-Programme, individuell erweitern.
Beim Abschluss einer PKV werden die Leistungen sowie gegebenenfalls Selbstbeteiligungen (je nach gewähltem Tarif) individuell vereinbart und umfassen in der Regel über das GKV-Leistungsniveau hinausgehende Leistungen. Der Versicherungsumfang der Tarife variiert stark vom Grundschutz- bis zum Premiumschutz, sodass jeder für sich eine passende Absicherung finden kann. Die PKV-Versicherer reagieren auch auf die Marktentwicklung und können ihre Tarifbedingungen um neue Leistungen erweitern. So haben viele Versicherer – nach Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetzes in 2019 – die Leistungen für digitale Gesundheitsanwendungen in den Versicherungsschutz ihrer Tarife integriert.
Man könnte meinen, die Prämien für die PKV seien – im Vergleich zu GKV – unbezahlbar, oft ist es aber nicht so. Nach den Daten vom PKV-Verband lag der durchschnittliche Bestandsbeitrag der Privatvollversicherten Ende 2023 für Erwachsene ohne Beihilfeanspruch bei 535 Euro im Monat und somit unter dem Höchstbetrag für die GKV. In allen Lebensaltern lag die Durchschnittsprämie in der PKV bei rund 600 Euro. Auch die Beitragsanpassungen in der PKV und in der GKV erfolgen auf dem vergleichbaren Niveau: Nach der Analyse vom Wissenschaftlichen Institut der PKV liegt die Prämiensteigerung in der PKV, im Zeitraum von 2005 bis 2025, bei 3,1 Prozent p. a., während die Beitragsentwicklung in der GKV 3,8 Prozent p. a. beträgt.
Darüber hinaus bieten viele PKV-Versicherer Umstellungsoptionen auf höhere Leistungen oder einen niedrigeren Selbstbehalt bei bestimmten Ereignissen während der Vertragslaufzeit ohne erneute Gesundheitsprüfung an, sodass man den vereinbarten Versicherungsschutz und somit die zu zahlende Prämie an die bedingungsgemäß vorgesehene Lebenssituation anpassen kann. Auch bei Renteneintritt gibt es einige Möglichkeiten, den Beitrag zu reduzieren. Zunächst entfallen die Beiträge für die Krankentagegeldversicherung. Darüber hinaus kann man anstelle des Arbeitgeber-zuschusses einen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger beantragen. Außerdem können die ab einem Alter von durchschnittlich 65 bis 67 Jahren zu zahlenden Beiträge durch einen Abschluss von Beitragsentlastungstarifen zusammen mit der PKV reduziert werden.
Wer den Status „Privatversichert“ genießen darf, ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Klassischerweise sind in der PKV Beihilfeberechtigte, Selbstständige und Freiberufler aufnahmefähig, und zwar unabhängig von ihrem Einkommen. Aber auch die Arbeitnehmer, die über der Versicherungspflichtgrenze hinaus verdienen, können frei wählen, ob sie in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln möchten.
WECHSELN ODER NICHT WECHSELN?
Eine pauschale Antwort gibt es auf diese Frage eigentlich nicht. Die Entscheidung muss hierbei immer individuell und abhängig von der jeweiligen Lebenssituation und dem Gesundheitszustand getroffen werden.
Bei Angestellten ist die Wahlfreiheit auch durch die jährliche Anpassung der Versicherungspflichtgrenze eingeschränkt. Liegt man mit seinem Arbeitsentgelt noch knapp über der Versicherungspflichtgrenze, so kann diese im Folgejahr wieder unterschritten werden, wenn demnächst keine Gehaltserhöhung „winkt“. Die Versicherungspflicht endet aber mit Ablauf des Kalenderjahres nur dann, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich übersteigt. Zu beachten ist, dass dabei nur das regel-mäßige Jahresentgelt relevant ist. Unregelmäßige Vergütungen wie zum Beispiel Überstundenvergütungen, die nicht pauschal abgegolten werden, werden dem Jahresentgelt nicht angerechnet.
Wird die Versicherungspflichtgrenze wegen ihrer Anpassung nach Eintritt in die PKV wieder unterschritten, wird man wieder versicherungspflichtig, kann sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Dies ist in § 8 SGB V geregelt. Der Antrag ist dabei innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der ausgewählten Krankenkasse zu stellen.
Möchte man hingegen die Chance nutzen, in die GKV wieder zurückzukehren, könnte man die private Vollversicherung in private Zusatzversicherungstarife umwandeln, wenn der PKV-Versicherer dies anbietet. In der Regel ist so eine Umwandlungsgarantie ohne eine erneute Gesundheitsprüfung für einen vergleichbaren Versicherungsschutz und mit Anrechnung der Alterungsrückstellungen gegeben. Die Umstellung sollte jedoch rechtzeitig, innerhalb von drei Monaten nach Beginn der GKV-Versicherung, beantragt werden.
AUCH PKV-BEITRÄGE STEUERLICH ABSETZBAR?
Analog zu den Beiträgen für die GKV sind die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar – sowohl eigene Versicherungsbeiträge als auch Beiträge für privatversicherte Familienangehörige. Es hängt jedoch von den versicherten Leistungen ab, zu welchem Anteil die PKV-Prämie steuerlich geltend gemacht werden kann. Dieser Anteil wird von den PKV-Unternehmen ermittelt und den Versicherten jährlich mitgeteilt. So zählen zum Beispiel die Wahlleistungen aus dem stationären Bereich sowie das Krankentagegeld nicht dazu. Durchschnittlich – über alle bei softfair berücksichtigten Vollversicherungstarife (ohne Beihilfe) mit ambulanten, stationären und dentalen Leistungen berechnet – liegt der steuerlich absetzbare Anteil bei ca. 84 Prozent. Vollversicherungstarife für Beihilfeberechtigte sind durchschnittlich zum Anteil von ca. 93 Prozent steuerlich absetzbar. Die Beiträge für die privatate Pflegepflichtversicherung können vollständig steuerlich geltend gemacht werden.
FAZIT
Die private Krankenversicherung ist auf Grund der umfangreichen Leistungen sehr attraktiv. Steht man vor einer Wahl zwischen der GKV und der PKV, sollte man grundsätzlich einige Aspekte abwägen. Das Alter und der Gesundheitszustand sind dabei die wichtigsten Faktoren. Während Selbstständige, unabhängig von ihrem Einkommen, schon in jungen Jahren in die PKV eintreten können, müssen Angestellte dafür zunächst ein bestimmtes Gehaltsniveau erreichen. Aber auch sie können sich durch den Abschluss eines Optionstarifs in jungen Jahren die Möglichkeit sichern, später ohne erneute Gesundheitsprüfung in die PKV zu wechseln. Eine Ausnahme besteht für Beamtinnen und Beamte, welche sich innerhalb von einem Zeitraum von sechs Monaten nach der Verbeamtung im Rahmen einer Öffnungsaktion grundsätzlich ohne Gesundheitsprüfung privat versichern lassen können. Besteht doch keine Möglichkeit, sich privat zu versichern, zum Beispiel auf Grund der Vorerkrankungen, empfiehlt es sich zu erkundigen, ob man – trotz möglicher Gesundheitsprüfung – private Zusatzversicherungstarife abschließen und somit den „Privatpatienten“-Status erhalten kann. Besonders beliebt sind laut der GDV-Statistik dentale Zusatztarife. Aber auch ambulante, stationäre oder Pflegezusatzversicherungen können eine wichtige Rolle für die Gesundheits- oder sogar Lebenserhaltung spielen.
DR. MARYNA BIBIK