Es geht um eine Erweiterung der drei Pflegestufen auf fünf Pflegegrade. Im Jahr 2017 sollen beide Stufen eine Beitragserhöhung der Pflegeversicherung von 2,05 Prozent auf 2,55 Prozent erwirken. Die Reform soll fünf Milliarden Euro bringen, dadurch sei es möglich die Reform bis zum Jahr 2022 finanzieren zu können. Die Ermittlung der Leistungshöhe erfolgt zukünftig unter Berücksichtigung der Tätigkeit, die noch selbst ausgeführt werden können und wo genau Unterstützung benötigt wird. So kann der Unterstützungsbedarf besser erfasst werden.
Grundlegend wird die Reform von den Anbietern von Pflegediensten gut aufgenommen, jedoch gibt es durchaus einen Bedarf an Nachbesserungen. Denn bisher wird der Personalmangel noch nicht konkret angegangen. Des Weiteren sei die Pflege noch nicht generationengerecht und zukunftssicher geplant, da es durchaus für Beitragszahler zu Kürzungen der Leistungen mit Alter kommen kann.
Die Unterstützung soll früher als bisher mit dem Pflegegrad 1 starten, was etwa 500.000 Menschen mehr den Zugang zu Pflegeleistungen ermöglichen werde. Ebenfalls für die pflegenden Angehörigen soll durch eine bessere Absicherung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Entlastung stattfinden.
Da durch die Reform eine bessere Eingruppierung möglich ist, sprechen die privaten Sozialdienste von einem Fortschritt. Die wird bestärkt durch die Aufhebung der Ungleichbehandlung von Menschen mit kognitiven Einschränkungen und Menschen mit körperlicher Behinderung. Jedoch wird auch in diesem Kreisen von einer Aufstockung des Fachpersonals gesprochen, um die Nachhaltigkeit gewährleisten zu können. Ein weiterer Kritikpunkt ist die fehlende automatische Anpassung an das Preis- und Einkommensniveau. Außerdem sei es bedenklich, dass Heimbewohner für medizinische Behandlungspflege wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel durch examinierte Pflegekräfte selbst aufkommen müssen und Pflegebedürftige, welche Zuhause leben dies durch ihre Krankenversicherungen bezahl bekommen. Aufgrund dessen prüfe die Stiftung eine Verfassungsklage, da dies eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung sei.