Denn heute hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über Provisionen bei vorzeitig gekündigten
Lebensversicherungen zu entscheiden. Ganz konkret geht es um die Anrechnung der Vertriebsprovisionen auf den Rückkaufswert – und damit für die Anleger um viel Geld und für die Versicherer um viel Ärger. Mit
Nettotarifen, wie sie in der Honorarberatung eingesetzt werden, stünden Anleger besser da.
Im Fokus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht die sogenannte Zillmerung. Bei dieser Form der
Entlohnung für den Vertrieb werden in den ersten Jahren nach Abschluss eines Lebensversicherungs- vertrages die Beiträge der Anleger fast vollständig für die Provisionen der Verkäufer verwendet. Oft werden mehrere tausend Euro an Prämien von den Versicherungen dafür ausgeschüttet – pro Vertrag. Wenn der Anleger den Vertrag dann vorzeitig kündigt, ist in den ersten Jahren so gut wie kein Guthaben auf dem Vertragskonto vorhanden, denn damit wurden die Provisionen bezahlt.
Der BGH hatte sich bereits mehrfach damit beschäftigt, wie eine gerechte Lösung aussehen könnte. Entschieden hatte er bereits, dass mindestens die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückerstattet werden müssen. Jetzt geht es um Details und das Vorgehen der Versicherer, deren Auszahlungen von manchen Kunden immer noch als eher zögerlich angesehen werden.
Eine klare und faire Lösung wäre der komplette Verzicht auf Provisionen. Stattdessen sollten Nettotarife
angeboten werden, wie sie in der Honorarberatung verwendet werden. So kommen die Einzahlungen von
Vertragsbeginn an dem Guthaben des Kunden zugute. Das steigert zum einen die Rendite, was in Zeiten
niedriger Zinsen für die Anleger entscheidend ist. Zum anderen sind die Rückkaufswerte damit auch bei
vorzeitiger Kündigung höher, da keine Provisionen abgeführt wurden.