Versicherungen

Keine Rückabwicklung von Altverträgen

Die Gültigkeit der Lebensversicherungsverträge nach dem sogenannten Policenmodell bleibt bestehen, so entschied der Bundesgerichtshof. Die Möglichkeit einer Rückabwicklung der Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 nach dem benannten Modell  richterliche Zurückweisung steht ganz im Interesse des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), da durch dieses Urteil die entsprechende Rechtssicherheit auf seitens der Versicherungsunternehmen, aber auch auf Versichertenseite gegeben ist.

Die Hoffnung der Kritiker des Policenmodells, dass der BGH die Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof weiterleitet, erlosch somit. Im betrachtenden Fall ging es um eine Lebensversicherung, welche 1998 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurde. Der Kunde erhielt erst mit Versicherungsschein die Belehrung, welche besagt, dass er binnen vierzehn Tage einen Vertragsrücktritt tätigen könne. Mit seiner vorzeitigen Kündigung des Vertrages im Jahr 2004 wurden 4.600 Euro weniger an den Kunden ausgezahlt als er an Prämieneinzahlung geleistet hatte. Daraus entstand die Klage des Kunden, im Jahr 2011, nach welcher er den Vertrag nachträglich rückabwickeln wollte. Als Basis einer Klage diente das EU-Recht, das eine rechtliche Belehrung vor Abschluss des Vertrages verlangt, womit seiner Meinung nach die Verträge nach dem Policenmodell keine Gültigkeit hätten. Somit solle ein Widerruf der Altverträge möglich sein. Jedoch erklärte der BGH, dass innerhalb der zwei wöchigen Frist die entsprechenden Verträge „schwebend unwirksam“ gegolten haben, auch wenn die Belehrung erst nach Abschluss des Vertrages zum Kunden gelangten. Ein Zurücktreten wäre innerhalb dieser Zeit ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, wenn davon ein Gebrauch gemacht wurde, sei der Vertrag nach Ablauf der Frist rückwirkend wirksam geworden. Das Policenmodell wurde in Deutschland seit dem Jahr 2008 nicht mehr angewendet, jedoch verstößt es nicht gegen EU-Recht hinsichtlich der Informationspflicht der Versicherer. Es sei eine jeweils national rechtliche Entscheidung wie die Regelung des Zustandekommens von Versicherungsverträgen aussehe. Wäre das Urteil anders ausgegangen, so wären alle Policenmodell-Verträge nicht wirksam, so hätten die Versicherungsunternehmen ihren Kunden diese alten Verträge gleichfalls kündigen können. Außerdem hätte eine Welle der Rückabwicklungen eine deutliche Gefahr für die Versicherer darstellen können.

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