Versicherungen

GDV: Nicht jeder Streich zu Halloween ist versichert

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erläutert, wann die Haftpflichtversicherung einspringt, wenn an Halloween ein Schaden entsteht

“Die Privathaftpflichtversicherung springt immer dann ein, wenn versehentlich ein Schaden verursacht wurde. Zum Beispiel wenn an halloween ein Kürbis vom Balkon fällt und einen Passanten verletzt, oder ein parkendes Auto beschädigt”, sagt Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des GDV. Der Verursacher oder die Verursacherin des Schadens haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt die Kosten und bewahrt somit im schlimmsten Fall vor dem finanziellen Ruin.

Streiche an Halloween sind nicht versichert

Schäden sind in aller Regel auch dann versichert, wenn sie fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Fahrlässigkeit bedeutet, dass die Folgen der Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit absehbar waren. “Wenn aber ein Schaden absichtlich – also mit Vorsatz – herbeigeführt wurde, springt die Privathaftpflichtversicherung nicht ein. Das gilt etwa dann, wenn eine Teenager-Clique an Halloween Streiche spielt und dabei mutwillig etwas kaputt macht”, so Käfer-Rohrbach.

Halloweenstreiche von kleinen Kindern

Problematisch ist auch, wenn kleine Kinder Schäden verursachen, etwa wenn sie mit dem Zauberstab des Hexenkostüms das Auto der Nachbarin zerkratzen. Kinder unter sieben Jahren, beziehungsweise im Straßenverkehr unter zehn Jahren, gelten als deliktunfähig. Das heißt, die Nachbarin mit dem zerkratzten Auto bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. “Wer in solchen Fällen den Nachbarschaftsfrieden wahren will, sollte einen Versicherungstarif wählen, bei dem Schäden durch deliktunfähige Personen eingeschlossen sind”, rät Käfer-Rohrbach.

Schutz für große und kleine Halloween-Gespenster

Bei der Privathaftpflichtversicherung kann mit einem einzigen Vertrag die ganze Familie abgesichert werden. Kinder bleiben auch dann mitversichert, wenn sie ausziehen – das gilt so lange, bis sie ihre Ausbildung oder Studium abgeschlossen haben oder heiraten.

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