[ascore] analysiert
Rechnungzins
Gegen eine Senkung des Rechnungszinses ist per se nichts zu sagen. Angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase auf dem Kapitalmarkt ist das eine Maßnahme, die durchaus nachvollziehbar ist. Auch ein Garantiezins – und damit ist eine garantierte Verzinsung, die über viele Jahre zugesagt ist, gemeint und nicht die mögliche Gesamtverzinsung, ist mit 1,25% gar nicht schlecht. Bei Banken sucht man im Bereich Festgeld vergeblich nach einem garantierten Zins über 1%. Wie gesagt, es handelt sich um den Garantiezins. Bei der Gesamtverzinsung oder Überschussbeteiligung kann ja noch was on Top kommen. Problematisch ist eher der Zeitrahmen. Bis 01.01.2015 ist gerade Mal ein halbes Jahr. In dieser Zeit sollen neue Produkte designed und kalkuliert werden, Berechnungsprogramme umprogrammiert werden, Druckstücke, Bedingungen etc. neu erstellt werden und Verwaltungsprogramme, Jahresabschlussprogramme, Buchhaltungsprogramme und vieles mehr umgearbeitet werden. Damit keine Langeweile entsteht, stehen aber auch per 01.01.2016 einschneidende Änderungen mit Solvency II in der Rechnungslegung bevor. Ist es sinnvoll, eine Branche mit heiß gestrickten Gesetzen praktisch zu lähmen? Über einen gemeinsamen Termin per 01.01.2016 sollte nachgedacht werden.
Bewertungsreserven und Risikoüberschüsse
Und um das Thema Überschussbeteiligung drehen sich die beiden Punkte „Risikogewinne“ und „Bewertungsreserven“. Die einen sollen erhöht werden, die anderen gesenkt. Natürlich wünscht sich jeder Versicherungsnehmer gute Gewinne. Aber wenn man den Gesellschaften die Möglichkeit Gewinne zu erzielen sukzessive entzieht, dann bleiben beide – Kunde und Versicherer – auf der Strecke. Manchmal ist 75% von viel mehr als 90% von wenig!
Macht es Sinn Bewertungsreserven nur dann nicht weitergeben zu müssen, wenn ein zusätzlicher Sicherungsbedarf besteht? Warum sollen Bewertungsreserven überhaupt weiter gegeben werden? Wie das Wort schon sagt, handelt es sich um „Reserven“, also nicht um realisierte Erträge. Den Vorteil haben die deren Verträge in den letzten Jahren abgelaufen sind. Sie hatten einen hohen Garantiezins und zusätzlich einen Anteil der Bewertungsreserven.
Dividenden
Die Regelung, Dividenden bei einem Sicherungsbedarf nicht auszuschütten, ist grundsätzlich logisch. Andererseits nimmt man damit den AG – Unternehmen die Grundlage sich Kapital zu besorgen, was auch wieder kontraproduktiv ist.
Abschlusskosten (Zillmerung)
Die Begrenzung der eingerechneten Abschlusskosten (Zillmerung) ist sicherlich eine Maßnahme. Wenn man weniger Kapital z.B. über den Kapitalmarkt generieren kann, muss man einsparen. Und das natürlich auch bei den Kosten. Aber die Senkung ist gewaltig! Und Rentenversicherungen sind sicherlich keine Produkte, die ohne qualifizierte Beratung verkauft werden können – und das muss auch bezahlt werden. Dies könnte eine Abwanderung zu Honorarvereinbarung bewirken, was, wie man in Großbritannien gesehen hat, dazu führt, dass viele Bevölkerungsschichten sich nicht mehr versichern. Sie können sich einfach das Honorar für eine Versicherungsvermittlung nicht leisten. Und bei Honorarvereinbarungen gibt es weder eine Begrenzung der Vergütung, noch verteilte Abschlusskosten, noch Stornohaftzeiten. Beim Zillmerverfahren kommen die Rückprovisionen aus Stornohaftzeiten wieder der Versichertengemeinschaft zugute. Von einem gezahlten Honorar gibt es nichts zurück.
Ist es eigentlich die Aufgabe des Gesetzgebers, die Kosten und die Vergütung, die das Preis-/Leistungsverhältnis maßgeblich beeinflussen, festzulegen?
Einen gewissen Anteil an Kosten könnte aber sicher eingespart werden. Der eine oder andere Versicherer könnte durchaus seinen Tarif-Jungle etwas aufräumen. Das käme den Vermittlern zugute und sie könnten sich in kürzerer Zeit einen besseren Überblick verschaffen. Hilfreich und günstig sind auch die Analysetools wie z.B. [ascore] Online-Anwendung, die diesen Aufwand übernehmen.
Provisionsoffenlegung
Natürlich hat der Kunde Interesse daran, den Kostenanteil in seinem Vertrag zu sehen und zu vergleichen. Aber ist es dann sinnvoll die Provisionen auszugeben? Macht nicht die, ohnehin schon angedachte, Gesamtkostenquote mehr Sinn? Fazit Mit diesem Gesetzesentwurf entsteht der Eindruck, dass der Gesetzgeber versucht, unter dem Deckmantel zur „Rettung der Lebensversicherung“, seine Interessen zum direkten Eingriff in den Wettbewerb unter zu bringen.