Berater

Pensionszusagen: Neuer Rechnungszins bewirkt nur Schein-Entlastung für Unternehmer

Die neue HGB Zinsverordnung ist im März 2016 in Kraft getreten: ein höherer Rechnungszins soll den deutschen Unternehmen die Bildung von Rückstellungen für Pensionszusagen erleichtern. Nach Meinung der Berliner diz AG wurde das Problem der Unterfinanzierung von Pensionszusagen damit nicht gelöst, sondern nur vertagt. Stattdessen wurden neue bürokratische Belastungen für Unternehmen geschaffen. „GmbH-Geschäftsführer sollten daher jetzt verstärkt die Möglichkeiten der bilanziellen Auslagerung von Pensionszusagen prüfen“, rät diz-Vorstand Thorsten Kircheis.

Das Problem der Unterfinanzierung von Pensionszusagen wurde der breiten Öffentlichkeit bewusst, als zum Jahresanfang eine Finanzierungslücke von 1,7 Milliarden Euro für Zusatzrenten der Mitarbeiter von ARD und ZDF bekannt wurde. Dies hat wahrscheinlich zur Folge, dass die Senkung des Rundfunkbeitrags geringer ausfällt als geplant.

Auch bei mittelständischen Unternehmen fehlen insgesamt Milliardenbeträge für künftige Pensionen. Ein Grund dafür ist das gesunkene Zinsniveau. Nun hat der Gesetzgeber eine Verlängerung des rückwirkenden Betrachtungszeitraums zur Berechnung des Rechnungszinses von 7 auf 10 Jahre beschlossen. Die bisher geltende Sieben-Jahres-Regelung ist damit jedoch keinesfalls vergessen. Vielmehr sind Unternehmen nun gezwungen doppelt zu bilanzieren: nach neuer und alter Ordnung. Der sich daraus ergebende Differenzbetrag unterliegt, sofern positiv, einer Ausschüttungssperre, muss also als Rücklage im Unternehmen verbleiben.

Die diz AG sieht darin keine echte Erleichterung für den Mittelstand, sondern unnötigen bürokratischen Aufwand: „Die Rechnung geht für die Unternehmen nur dann vorteilhaft auf, wenn die Zinsen mittelfristig wieder steigen“, erläutert Thorsten Kircheis: „Das ist aber unwahrscheinlich. Einerseits spricht die Nullzinspolitik der EZB gegen kurzfristig höhere Zinsen. Andererseits handelt es sich um einen langfristigen Trend. Die Durchschnittsrenditen an den Kapitalmärkten sinken, von kurzen Erholungspausen abgesehen, bereits seit 1973 kontinuierlich“.

Wirtschaft

Mehr Rente! Mehr Steuern?

Deutscher Steuerberaterverband e.V. und Bundesverband der Rentenberater e.V. informieren gemeinsam über steuerliche Folgen der geplanten Rentenerhöhung 

2016 gibt es zum 1. Juli eine Rentenerhöhung von 5,95% im Osten und 4,25% im Westen – eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Aber aufgepasst: Renten sind keine Geschenke des Staates. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht.
Die brennendsten Fragen: Wird die Erhöhung durch die Einkommensteuer hintenrum wieder einkassiert? Bleibt am Ende von der Erhöhung überhaupt noch etwas übrig?

Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen?

Eine Steuerpflicht entsteht in 2016 grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen (bei einem ledigen Rentner) mehr als 8.652 € im Jahr beträgt.

Also: Rentenbruttobetrag = 8.652 € gleich Steuer?

NEIN! Das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug gebracht.

Was kommt hier in Betracht?

Als Sonderausgaben sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung). Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 € in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen.

Gegebenenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag (sog. zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten. Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, z.B.Reinigungshilfen, oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden.

Einen ersten Anhaltspunkt bei welchen Bruttorentenbezügen eine Besteuerung der gesetzlichen Rente entsteht, gibt die folgende Tabelle. Die Angaben sind Näherungswerte für ledige Rentner. Es wird unter anderem unterstellt, dass der Renteneinritt zum 1. Januar eines Jahres erfolgte, keine weiteren Einkünfte vorliegen und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 1% beträgt. Zudem berücksichtigt die Berechnung für 2016 die 4,25%ige Erhöhung in West- und 5,95%ige in Ostdeutschland. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass persönlich vorliegende Merkmale zu abweichenden Ergebnissen führen können.

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Wirft man nun einen Blick auf die Standardrente in 2015 (15.611 € in den alten und 14.429 € in den neuen Bundesländern brutto pro Jahr) erkennt man, dass insbesondere Neurentner leichter von einer Steuerpflicht betroffen sind.

Fazit:
Keine Angst! Selbst wenn eine Rente (künftig) versteuert werden muss – es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor.

Wirtschaft

Zur Rentenversicherung

Mütterrente, Rente mit 63, Mindestlohn und nun auch noch die Lebensleistungsrente? Natürlich gibt es gute Argumente, dass jemand, der 40 Jahre lang gearbeitet hat, im Alter eine Rente erhalten soll, die spürbar über dem Niveau der Sozialhilfe liegt.

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