Das Münchner Urteil ist janusköpfig. Auf der einen Seite taugt es Insolvenzverwaltern als Trumpfkarte, sich der Begrenzungen, die dem HGB 172 entwachsen, zu entledigen. Auf der anderen Seite ist es geeignet, mehr als 99 Prozent aller Prospekte für falsch zu erklären und flächendeckende Rückabwicklungspflichten zu begründen.
Vielleicht gelingt es der Branche, Insolvenzverwalter anzuhalten, diese Trumpfkarte nicht zu spielen. Dann bliebe das Risiko ein unwesentliches, allgemeines, mithin nicht prospektierungspflichtiges Risiko und vielleicht würde ein Flächenbrand vermieden. Vielleicht wird das Urteil in der nächsten Instanz aber auch nicht bestätigt.
Von Dr. Tilman Welther, fondstelegramm