Transparenz durch die Prospektpflicht
Das Gesetzt soll vorsehen, dass künftig für fast alle Vermögensanlegen eine Prospektpflicht geben wird. Die Anbieter müssen die Prospekte auch regelmäßig aktualisieren, da sie ihre Gültigkeit spätestens nach einem Jahr verlieren. Dadurch sollen sich Verbraucher künftig besser über das Unternehmen informieren und erfahren können, welche Vermögenswerte die Firma hat und wie hoch zuletzt die Gewinne oder Verluste waren.
Eine Ausnahme bezüglich der Prospektpflicht sieht das Gesetz vor allem für das Crowdfunding vor, bei dem junge Firmen übers Internet Wagniskapital bei Anlegern einsammeln. So müssen Unternehmen keinen Prospekt veröffentlichen, wenn sie per Crowdfunding weniger als eine Million Euro einsammeln wollen. Kleinanleger dürfen dabei maximal 1000 Euro investieren, Anlegergruppen zusammen höchstens 10 000 Euro. Außerdem will der Gesetzgeber verhindern, dass sich Anleger verschulden, falls sie ihr eingesetztes Geld verlieren. Deshalb sollen Anleger per Crowdfunding maximal das Zweifache ihres Nettoeinkommens einsetzen können. Der Kleinanleger muss aber dabei dem Anbieter des Finanzproduktes Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse geben, damit dieser von der Prospektpflicht befreit bleibt.
Die BaFin
Die Finanzaufsichtsbehörde Bafin soll den Prospekt nur auf Vollständigkeit prüfen aber nicht auf Inhalt. Die BaFin kontrolliert also, ob im Prospekt alle erforderlichen Informationen enthalten sind; prüft aber nicht ob die Angaben korrekt sind. Die Bafin soll künftig aber eingreifen können, sobald sie Hinweise von außen erhält, dass etliche Anleger durch ein hochriskantes Angebot gefährdet sind. Die Bafin kann dann in so einem Fall zum Beispiel Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dem Unternehmen untersagen, das Finanzpapier weiterhin zu vertreiben. Auf diese Weise sollen schwarze Schafe frühzeitig aussortiert werden. Zuständig soll die Bafin allerdings ausschließlich für den „kollektiven Verbraucherschutz“ sein. Das heißt, sie kann nicht auf Beschwerden einzelner Anleger reagieren, sondern wird erst aktiv, wenn eine ganze Reihe von Verbrauchern betroffen ist.
Die Werbung
Das Gesetz sieht auch Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für Produkte des Grauen Kapitalmarktes vor. Zum Beispiel soll die Werbung für betroffene Finanzprodukte in Bahnhöfen und öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr möglich sein. Im Fernsehen und im Radio dürfen sie nur noch im Umfeld von Sendungen geworben werden, in denen es um Wirtschaftsthemen geht. Und in Zeitungen und Zeitschriften müssen die entsprechenden Anzeigen mit einem Warnhinweis versehen, der auf die nicht unerheblichen Risiken hinweist.