Durch das Vorlegen eine solchen Prüfung oder durch deren scheinbare Auslagerung besteht durchaus bei einigen der Glaube, dass sie aus der Haftung sein, ganz gleich wie die Prüfung aussieht. Des Weiteren gehen mehrere Vertriebe von einer Schadenersatzverpflichtung aus, solle die Plausibilitätsprüfung nicht vorliegen. Doch diesen Behauptungen fehlt tatsächlich die faktische Grundlage.
Festzuhalten ist in diesem Punkt, dass es nur zu einer Haftung bei unterlassener Prüfung kommt, sofern eine Beanstandung veranlasst sei, so der BGH. Grundlegend kam ein Vertrieb ohne Prüfung agieren und dem Initiator vertrauen, jedoch raten Experten aus Gründen des Risikos davon ab. Es kommt letztlich bei ordnungsgemäßem Prospekt auch zu keinerlei Haftung für den Vertrieb bei unterlassener Haftung.
Der umgekehrte Fall erscheint aber gleichermaßen klar. Mit vorhandener Prüfung bei fehlerhaftem Prospekt besteht trotzdem eine Pflichtverletzung des Anlageberaters, so der BGH, welche nur entfällt, wenn der Fehler berichtigt wird. Und das ganz unabhängig von einem Prospektgutachten.
Unterm Strich zählt nur, ob der Prospekt und das Konzept tatsächlich plausibel waren. Somit kann der Vertreib nur auf der sicheren Seite stehen, wenn die Darstellung des angebotenen Konzepts vollständig, wirtschaftlich tragfähig, widerspruchsfrei und richtig ist. Dies herauszufinden bedarf eines genauen und durchaus erfahrenen Blickes.
Ein Gutachten des Prospekts durch einen Wirtschaftsprüfer könnte dem Vertreib zumindest eine Sicherheit geben, auch wenn keine komplette Entlastung gegeben wird. Die Bafin-Prüfung und das KAGB können bezüglich der Vollständigkeit entlasten.