Beim Immobilienkauf ioder Hausbau st jede finanzielle Einsparung willkommen. Das sieht auch Bundesfinanzminister Christian Lindner so: Er fordert, die Grunderwerbsteuer in den Ländern drastisch zu senken oder sogar komplett auf Null zu setzen.
Aktuell fallen beim Grundstücks- und Hauskauf zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises an – eine beachtliche Summe. Dabei müsse selbstgenutzter Wohnraum für die breite Mitte der Gesellschaft finanzierbar bleiben, argumentiert Lindner. Allerdings gehört die Steuer zu den Ländersteuern und die meisten Bundesländer weigern sich, auf ihre Einnahmen zu verzichten.
Auf eine Abschaffung der dieser Abgabe sollten Bürger also nicht warten, wenn Sie beim Hausbau oder Hauskauf Kosten reduzieren wollen. Hier sind fünf Spartipps, um die Grunderwerbsteuer zu senken.
Erst Grundstück kaufen, dann bauen
Man kann bei der Grunderwerbsteuer massiv sparen, wenn man Grundstückskauf und Hausbau voneinander trennt. Man kauft zunächst allein Grund und Boden – die Steuer fällt dann nur darauf an. Erwirbt man hingegen direkt beides aus einer Hand, wird die Abgabe auf den kompletten Kaufpreis fällig.
Kostet das Grundstück beispielsweise 200.000 Euro, zzahlt man bei einem Steuersatz von 5,5 Prozent 11.000 Euro an den Staat. Betragen die Grundstücks- und Baukosten zusammen 600.000 Euro, fallen dagegen 33.000 Euro Grunderwerbsteuer an.
Wichtig ist, dass man Grund und Boden nicht von der Firma erwirbt, die das Haus baut. Idealerweise liegt zudem zwischen beiden Vertragsabschlüssen ein halbes Jahr.
Keine Grunderwerbsteuer für nahe Familienmitglieder
Wer ein Grundstück oder eine Immobilie privat von einem Familienangehörigen ersten Grades erwirbt, ist von der Grunderwerbsteuer befreit. Zu den nahen Verwandten zählen Ehepartner sowie Eltern und Kinder, aber auch Großeltern und Enkel. Das bedeutet, man muss keine Grunderwerbsteuer zahlen, wenn man ein Grundstück beispielsweise von der Großmutter oder von dem Vater kauft.
Keine Grunderwerbsteuer bei Schenkung und Erbschaft
Ebenfalls von der Grunderwerbsteuer befreit ist man, wenn das Grundstück beziehungsweise die Immobilie im Rahmen einer Schenkung oder einer Erbschaft auf jemanden übergeht. Steuern werden in beiden Fällen trotzdem fällig: Anstelle der Grunderwerbsteuer muss man in der Regel eine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer zahlen.
Inventar unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der Kaufpreis für ein Grundstück oder eine Immobilie. Inventar wie Möbel und Einrichtungsgegenstände, beispielsweise eine Einbauküche, Markisen oder Lampen, gehören nicht dazu. Es gilt nämlich: Die Grunderwerbsteuer muss nur darauf bezahlt werden, was nicht beweglich und untrennbar mit dem Objekt verbunden ist.
Kauft man ein Bestandsgebäude und übernimmt Inventar vom Voreigentümer, kann es sich lohnen, die Einrichtung gesondert im Kaufvertrag auszuweisen. Belege fordern die Finanzämter in der Regel nur, wenn die Kosten für die mobilien Extras mehr als 15 Prozent des Kaufpreises ausmachen.
Grunderwerbsteuer steuerlich absetzen
Selbstständige und Freiberufler können die Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe steuerlich absetzen, solange sie die gekaufte Immobilie für ihr Unternehmen nutzen. Dient nicht das komplette Gebäude für berufliche Zwecke, muss im Kaufvertrag eindeutig zwischen privatem und gewerblichem Teil unterschieden werden. Bei Vermietung und Verpachtung kann man die Grunderwerbsteuer auf die gekaufte Immobilie als Werbungskosten verbuchen.
Infos: Town & Country Haus